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Patentpflicht
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
- Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Kategorie D: Segelfahrzeuge
Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4kW übersteigt, ist zusätzlich das Patent der Kategorie A erforderlich.
Erwerb eines Bodenseeschifferpatents
Der Bewerber muss:
- das Mindestalter erreicht haben
18 Jahre für die Kategorie A = Motorboote
14 Jahre für die Kategorie D = Segelboote
- körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh-, und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts-, oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
- persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Anerkennung anderer Befähigungsnachweise
Wer
- den DSV -A-Schein ausgestellt bis 31.03.1989 oder
- den Sportbootführerschein Binnen unter Segel des DSV
- Sportküstenschifferschein
besitzt, wird von der praktischen Segelbootprüfung und von den theoretischen Segelfragen befreit.
Wer
- den amtlichen Sportbootführerschein See oder
- den amtlichen Sportbootführerschein Binnen - Motor des DMYV oder
- den amtlichen Sportbootführerschein Binnen - Motor des DSV
besitzt, wird von der praktischen Motorbootprüfung befreit.
Der Befähigungsnachweis ist in Kopie (beidseitig) dem Antrag beizulegen.
Erteilung des Bodenseeschifferpatents
Das Patent kann erteilt werden, wenn die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden ist, oder nachgewiesen ist. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden und bei derselben Prüfungsbehörde abgelegt sein.
Das Patent wird erst dann ausgestellt, wenn alle Prüfungsteile, für die sich der Bewerber angemeldet hat, auch abgelegt und bestanden wurden.
Das Patent kann nur ausgestellt werden, wenn alle Unterlagen komplett vorliegen.