Landtagswahl 2011



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Landtagswahl am 27. März 2011

Der Wahlkreis 67 umfasst 20 Gemeinden des Bodenseekreises.

Ausgenommen vom Wahlkreis 67 sind die Stadt Tettnang und die Gemeinden Meckenbeuren und Neukirch.

 

Formblätter

Hier können die erforderlichen Formblätter für das Bewerberaufstellungsverfahren zur Landtagswahl am 27. März 2011 aufgerufen und ausgedruckt werden.

 

Allgemeines

Die Wahlvorschläge sind, unter Erfüllung der Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, bis spätestens 27. Januar 2011, 18:00 Uhr in ausgedruckter Form dem Kreiswahlleiter vorzulegen, verspätet eingehende Wahlvorschläge müssen vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen werden.

Neben der Übersendung des Wahlvorschlages auf dem Postweg, kann dieser direkt in den Briefkasten am Gebäude des Landratsamtes Glärnischstraße 1 - 3 geworfen oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer 136 oder Zimmer 133 abgegeben werden.

Wir empfehlen, den Wahlvorschlag rechtzeitig einzureichen, damit offene Fragen, vor dem offiziellen Mängelbeseitigungsverfahren mit der Vertrauensperson, geklärt werden können.

 

Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Landtagswahl am 27. März 2011

  1. Hiermit wird öffentlich aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 27. März 2011 für den Wahlkreis Nr. 67 Bodensee spätestens bis 27. Januar 2011, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter, Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 3, 88045 Friedrichshafen, einzureichen.
     
  2. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber/eine Bewerberin und einen Ersatzbewerber/eine Ersatzbewerberin, dieselben Bewerber und Bewerberinnen dürfen jedoch in höchstens zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Ein/e von Wahlberechtigten vorgeschlagene/r Einzelbewerber/in kann nur für einen Wahlvorschlag kandidieren.
     
  3. Wahlvorschläge von Parteien müssen deren Namen und Kurzbezeichnung, andere Wahlvorschläge das Kennwort „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ enthalten. Die darin vorgeschlagenen Bewerber/Bewerberinnen sowie gegebenenfalls Ersatzbewerber/innen haben eine schriftliche Zustimmungserklärung (Anl. 6 LWO) abzugeben; die Zustimmung ist unwiderruflich. Alle Wahlbewerber/innen sowie gegebenenfalls Ersatzbewerber/innen müssen mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Geburtstag und –ort sowie Anschrift (Hauptwohnung) deutlich lesbar bezeichnet sein. Bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens.
     
  4. Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen. Parteien, die derzeit im Landtag nicht vertreten sind, sowie Einzelbewerber/innen bedürfen für ihre Wahlvorschläge mindestens 150 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 LWO, die von mir kostenfrei ausgegeben werden. Dazu sind mir Familiennamen, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerber und Bewerberinnen sowie gegebenenfalls Ersatzbewerber/innen anzugeben. Parteien haben ferner Namen und Kurzbezeichnung zu nennen und die ordnungsgemäße Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen zu bestätigen. Alle Unterschriften sind persönlich und handschriftlich zu leisten. Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, andernfalls sind alle seine/ihre Unterschriften ungültig. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Bewerberaufstellung unterzeichnet werden, vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
     
  5. Den Wahlvorschlägen sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin,
    • Bescheinigungen über die Wählbarkeit des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin, die von dem für ihre Wohnung (Hauptwohnung) zuständigen Bürgermeister auf Antrag kostenfrei erteilt werden,
    • bei Wahlvorschlägen von Parteien die Niederschrift über die satzungsgemäße Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung durch im Wahlkreis Wahlberechtigte in geheimer Wahl einschl. Versicherung an Eides statt,
    • bei Wahlvorschlägen, die der Unterzeichner durch mindestens 150 Wahlberechtigte bedürfen (vgl. Nr. 4 Satz 2), die nötigen Unterschriften mit der Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der/die jeweilige Unterzeichner/in im Wählerverzeichnis einzutragen ist, dass dieser/diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist.
       
  6. In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute benannt werden, die verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben und entgegen nehmen können.
     
  7. Das Landtagswahlgesetz (LWG) i. d. F. vom 6.9.1983 (GBl. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2004 (GBl. 2005, S. 76), sowie die Landeswahlordnung (LWO) vom 7.9.1983 (GBl. S. 526), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.02.2005 (GBl. S. 286) enthalten weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen. Diese Vorschriften können bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Zi. G-136, eingesehen werden. Auch können hier zu allen Fragen über Wahlvorschläge Auskünfte, Tel.: 07541 204-5232, E-Mail: gabriele.essig@bodenseekreis.de oder 204-5234, eingeholt werden. Die geänderte Wahlkreisgrenze des Wahlkreises Nr. 67 für die Landtagswahl am 27. März 2011 kann unter www.bodenseekreis.de – Startseite/Landtagswahl 2011 – aufgerufen werden.

Friedrichshafen, 11. Mai 2010

Der Kreiswahlleiter
Joachim Kruschwitz

 

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