
Die Verordnung der Bundesregierung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Kennzeichnungsverordnung) soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Dazu sieht die Verordnung eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission vor.
Autos, Lastwagen und Busse erhalten entsprechend der Höhe ihres Feinstaubausstoßes Feinstaubplaketten. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sind nicht von der Kennzeichnungsverordnung betroffen.
Weiterhin regelt die Verordnung Ausnahmen von der Kennzeichnung, z. B. für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder Kraftfahrzeuge für Behinderte.
Eine Umweltzone wird mit dem Verkehrszeichen 270.1 ausgewiesen. Die Größe entspricht ca. dem Schild für eine 30er-Zone. Innerhalb des roten Kreises steht das Wort "Umwelt", unterhalb des roten Kreises das Wort "Zone". Ein Zusatzschild, welches unterhalb des Verkehrszeichens angebracht wird, gibt an, mit welchen Schadstoffplaketten man in die Umweltzone einfahren darf.
Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette sind nicht von Einschränkungen betroffen. In welchem Umfang rot und gelb gekennzeichnete Fahrzeuge in Umweltzonen verkehren dürfen, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
Der Gesetzgeber sieht keine generelle Plakettenpflicht vor, Fahrzeuge ohne Plakette, dürfen jedoch nicht in Umweltzonen fahren.



Die Fahrzeuge werden in vier verschiedene Schadstoffgruppen unterteilt.
Schadstoffgruppe 4 bildet die umweltfreundlichste Kategorie und erhält eine grüne Plakette. Schadstoffgruppe 3 wird mit einer gelben, Gruppe 2 mit einer roten Plakette versehen.
In diese drei Gruppen fallen nach derzeitigem Stand über 2/3 aller Fahrzeuge.
Zur Schadstoffgruppe 1 zählen unter anderem Fahrzeuge ohne geregelten Katalysator und alte Diesel-Fahrzeuge. Sie werden nicht gekennzeichnet und dürfen Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr passieren.
Es gibt die Feinstaubplakette also in drei verschiedenen Farben.
Die Zuordnung Ihres Fahrzeuges zu einer bestimmten Schadstoffgruppe wird durch die in Ihrem Fahrzeugschein bzw. in Ihrer Zulassungsbescheinigung eingetragene Ziffer bestimmt.
Schadstoffgruppe/Plakette | Zugeordnete Emissionssschlüsselnummern | ||||
für PKWs | für Nutzfahrzeuge | ||||
Benzin | Diesel | Diesel mit Partikelmin- | Benzin | Diesel | |
Schadstoffgruppe 1 KEINE Plakette | 1 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98 | 1 bis 24, 34, 40, 77, 88 98 | Schlüssel- nummern, die nachfolgend nicht aufgeführt sind | Schlüssel- nummern, die nachfolgend nicht aufgeführt sind | |
Schadstoffgruppe 2 rote Plakette | 25 bis 29, 35, 41,71 | 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 | |||
Schadstoffgruppe 3 gelbe Plakette | 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 | Stufe PM1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77 | 34, 44, 54, 70, 71 | ||
Schadstoffgruppe 4 grüne Plakette | 14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75 | 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 | PM1: 49 bis 52 - PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67, bis 70 - PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 - PM4 | 30 bis 55, 60, 61 | 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 |
Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden und die für die Abgasuntersuchung anerkannten Stellen (Technische Überwachungsvereine z. B. TÜV, DEKRA und über 30.000 zugelassene Werkstätten).
Der Abgabepreis beträgt bei den Kfz-Zulassungsbehörden im Bodenseekreis 5,00 Euro.

In die Feinstaubplakette wird von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen.
Zur Kennzeichnung des Fahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.