Wassersport in Corona-Zeiten

Aktuell erreichen uns viele Anfragen von Wassersportlerinnen und Wassersportlern, ob den die Ausfahrt mit dem eigenen Boot noch erlaubt sei oder wie es mit den typischen Frühjahrsarbeiten auf dem Bootsplatz aussieht. Kurz gesagt lautet die Antwort NEIN, sofern es sich nicht um Privatgelände und -anlagen handelt, die nicht als Sportstätten zu werten sind. Hierzu hat das Landesverkehrsministerium vor einigen Tagen schon folgende Klarstellung kommuniziert: 

  • Yachthäfen fallen unter Sportstätten iSd § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung und sind ebenfalls zu schließen.
  • Bootsliegeplätze, die von einer öffentlichen Straße zugänglich sind, sind keine Yachthäfen und damit keine Sportstätten.
  • Schließung der Häfen bedeutet nicht Betretungsverbot. Normaler Betrieb, also die Nutzung von Anlagen und Booten zu Sport- und Freizeitzwecken ist zwar untersagt. Das Gelände darf aber unter Einhaltung der in § 3 genannten Bestimmungen betreten werden, um die Sicherheit der Boote zu gewährleisten und um sein Boot zu beruflichen Zwecken zu nutzen (eben nicht im Sinne einer Sportstätte/Freizeitstätte).
  • Die zuständigen Hafenbetreiber sind verantwortlich dafür, dass die Corona-Verordnung in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen.
  • Segelschulen fallen unter Bildungseinrichtungen iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Verordnung und sind daher zu schließen.