Online-Anmeldungen wieder möglich

Der Bodenseekreis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen nach § 43 IfSG beauftragt. Die Lebensmittelbelehrungen finden derzeit nur online statt.

Zur Online-Anmeldung

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe eine mündliche und schriftliche Belehrung erforderlich. Dies gilt, wenn

  • Personen erstmalig gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (Hand) oder indirekt (Bedarfsgegenstände: Geschirr, Spüllappen, etc.) in Berührung kommen,
  • Personen in Küchen, Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die Beschäftigten werden über Personalhygiene und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln informiert, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können. Zudem werden Symptome und Erkrankungen erläutert, mit denen man nicht im Lebensmittelgewerbe arbeiten darf (Tätigkeitsverbot).

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit (1. Arbeitstag) darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein. Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig. Die originalen Gesundheitszeugnisse nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz haben nach wie vor Gültigkeit.

Nach der Belehrung des Gesundheitsamtes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle 2 Jahre oder nach Tätigkeitsaufnahme über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Abs. 2 eine (Folge-)Belehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sollen die speziellen Anforderungen und Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

Falls Sie die Bescheinigung verloren haben oder ein zweites Exemplar benötigen, kann gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ein Duplikat ausgestellt werden. Bitte nehmen Sie dazu im Vorfeld unbedingt telefonisch Kontakt auf unter: 07541 204-5853 oder -5852, um einen Termin zu vereinbaren.