Masern-Schutz ist Pflicht in Schulen, Kindergärten und für medizinisches Personal

Ab März 2020 müssen deutschlandweit Kinder und Jugendliche in Kindergärten und Schulen, das dortige Betreuungs- und pädagogische Personal sowie medizinisches Personal einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Ziel des Masernschutzgesetzs ist es, eine möglichst vollständige Durchimpfungsrate zu erreichen, um vor allem Kinder vor der gefährlichen Krankheit zu schützen. Denn Masern sind hochansteckend und können ernste Folgen haben.
 
 Weitere Infos zu Masern und zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes unter
 www.masernschutz.de
 Informationen zu Impfungen
 www.impfen-info.de

Bei Masern handelt es sich um eine weltweit vorkommende virale Erkrankung, die extrem ansteckend auch bei flüchtigem Kontakt ist. Da bei ungefähr jedem zehnten Betroffenen Komplikationen auftreten, kann eine Infektion mit dem Masernvirus nicht als harmlose Kinderkrankheit gesehen werden. Eine durchgemachte Erkrankung führt zu einer lebenslangen Immunität.

Übertragung

Tröpfcheninfektion selbst über großen Abstand.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des Hautausschlages.

Krankheitsbild

  1. Phase:
    Hohes Fieber, Husten, Schnupfen, Entzündungen des Nasen-Rachenraum und der Augenbindehaut.
     
  2. Phase:
    Nach einigen Tagen Ausbildung eines typischen Hautausschlages mit Beginn im Gesicht und hinter den Ohren, der sich über den ganzen Körper verteilt und mit einem erneuten Fieberanstieg einhergeht.

Komplikationen und Spätfolgen

  • Mittelohrentzündung, Bronchitis, Lungenentzündung, Gehirnentzündung. (Tödlicher Verlauf bei 10 - 20 %, schwere Folgeschäden wie Lähmungen oder geistige Behinderung bei 20 - 30 %.)
  • SSPE (subakute sklerosierende Pan-Enzephalitis): Tritt mehrere Jahre nach durchgemachter Masernerkrankung auf und ist durch eine fortschreitende Entzündung des Gehirns und des Nervensystems gekennzeichnet und verläuft immer tödlich. Kinder, die im ersten Lebensjahr an Masern erkranken, sind besonders betroffen.

Therapie

Symptomatisch - Fiebersenkung, Bettruhe und Isolation des Erkrankten.

Vorbeugung

Schutzimpfung bei allen nach 1970 Geborenen, die keine sichere Immunität aufweisen.

Maßnahmen in Kindergarten und Schulen

Besuchs- und Tätigkeitsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen sowohl für Erkrankte als auch für nicht immune Kontaktpersonen derselben Wohngemeinschaft, bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung der Krankheit mehr zu befürchten ist. Möglich ist dies auch für andere nicht immune Kontaktpersonen (§ 28 Infektionsschutzgesetz).

Empfehlung für Kontaktpersonen ohne Immunität:

Ungeimpfte und einmalig Geimpfte sollten eine MMR-Impfung erhalten, möglichst innerhalb von 3 Tagen.

Wiederzulassung

  • Erkrankte:
    • nach Abklingen der Beschwerden, frühestens am 5. Tag nach Auftreten des Hautausschlages.
  • Nach 1970 geborene Kontaktpersonen derselben Wohngemeinschaft:
    • Wenn im Impfausweis ein vollständiger Impfschutz dokumentiert ist.
    •  Wenn eine durchgemachte Erkrankung ärztlich bestätigt wird. 
    • Nicht Immune frühestens 21 Tage nach möglicher Ansteckung.