Seit Juli 2017 gilt bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Mit dem Gesetz werden erstmals umfassende Rechte und Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Prostituierte eingeführt. Personen, die der Prostitution nachgehen, müssen in regelmäßigen Abständen eine gesundheitliche Beratung erhalten haben und ihre Tätigkeit anmelden. 

Gesundheitsberatung

  • Die Beratung führt das Gesundheitsamt im Landratsamt durch.
  • Hierfür muss ein Termin vereinbart werden.
  • Mitzubringen sind:
    • Personalausweis
    • Impfausweis (wenn vorhanden)
  • Das Beratungsgespräch findet einzeln statt und dauert etwa 45 Minuten.
  • Eine medizinische Fachperson erklärt, wie Prostituierte ihre Gesundheit schützen sollten (Krankheiten, Schwangerschaft, Gewalt, Alkohol/Drogen).
  • Es können auch persönliche Fragen und Probleme zum Thema Gesundheit gestellt werden.
  • Das Gespräch ist vertraulich. Persönliche Dinge werden nicht an andere weitergegeben.
  • Bei Bedarf kann ein Übersetzer bzw. eine Vertrauensperson mitgebracht werden.
  • Prostituierte unter 21 Jahren müssen alle sechs Monate ein Beratungsgespräch erhalten, Personen ab 21 Jahren mindestens einmal im Jahr.
  • Am Ende des Gespräches wird eine Beratungsbescheinigung ausgestellt.
  • Die Beratung ist gebührenfrei.

Anmeldung als Prostituierte/r

  • Um als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten zu können, muss man dies vorher bei der Behörde anmelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
  • Für Friedrichshafen und den gesamten Bodenseerkreis ist das Rechts- und Ordnungsamt im Landratsamt zuständig.
  • Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
  • Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
    • Zwei Passfotos (ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit).
    • Personalausweis/Ausweisersatz oder der Reisepass/Passersatz.
    • Gesundheits-Beratungsbescheinigung, darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Personen aus Nicht-EU-Staaten müssen nachweisen, dass sie berechtigt sind, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben. Diesen Nachweis stellt die zuständige Ausländerbehörde aus.
  • Wenn alle nötigen Unterlagen und Daten vorhanden sind, wird ein weiterer Termin für ein Informations- und Beratungsgespräch beim Rechts- und Ordnungsamt vereinbart. Bei diesem Gespräch wird über wichtige Regelungen zu Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Steuern, Gewerberecht sowie über Hilfsangebote informiert.
  • Auf Wunsch kann zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung ausgestellt werden (Aliasbescheinigung mit dem Namen, unter dem die Tätigkkeit ausgeübt wird).
  • Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Gültigkeitsdauer und Verängerung der Anmeldung

  • Für Personen ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung zwei Jahre. Für Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung ein Jahr.
  • Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Personen ab 21 Jahren die Nachweise über die jährlich erfolgten Gesundheitsberatungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren müssen Nachweise der mindestens halbjährlich erfolgten Gesundheitsberatungen vorlegen.

Persönliche Änderungen

Die oder der Prostituierte hat folgende Änderungen innerhalb 14 Tagen der zuständigen Behörde (im Bodenseekreis das Rechts- und Ordnungsamt) mitzuteilen:

  • Vor- oder Nachname
  • Staatsangehörigkeit
  • Hauptwohnung im Sinne des Melderechts
  • hilfsweise Zustellanschrift
  • Hauptort der Tätigkeit als Prostituierte/r

Anmeldung/Terminvereinbarung Gesundheitsberatung beim
Rechts- und Ordnungsamt

Telefon
+49 7541 204 5334
Fax
+49 7541 204 7334
E-Mail
horst.binder@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Telefon
+49 7541 204 5414
Fax
+49 7541 204 7414
E-Mail
sarah.moldt@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen

Öffnungszeiten Anmeldung

Mo - Do 08:00 - 16:00 Uhr, Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Ministerium für Soziales und Integration:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de