Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit garantiert alle staatsbürgerlichen Rechte, wie z. B. das aktive und passive Wahlrecht oder das Recht auf freie Berufswahl. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie:

  • seit acht Jahren ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht besitzen
  • den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
  • ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (je nach Herkunftsland)
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
  • über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen

Ehegatten oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen von deutschen Staatsangehörigen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach einem dreijährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt eingebürgert werden. Die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten/der deutschen Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin muss seit mindestens zwei Jahren bestehen. Je nach Einzelfall müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Einbürgerung kostet grundsätzlich 255 Euro pro Person. Für miteinzubürgernde Minderjährige ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr in Höhe von zusätzlich je 51 Euro fällig. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der Sprachkenntnisse, der staatsbürgerlichen Kenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Der Einbürgerungsantrag ist schriftlich zu stellen und persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abzugeben. Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde und bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.