Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig

  • Getränke und/oder zubereitete Speisen
  • zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
  • wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG).

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. alkoholfreie Getränke
  2. unentgeltliche Kostproben
  3. zubereitete Speisen
  4. in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

Derjenige, der einen bereits bestehenden Gaststättenbetrieb übernimmt, kann eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Dazu darf die gaststättenrechtliche Erlaubnis des Vorgängers nicht erloschen sein. Sie erlöscht insbesondere, wenn der Betrieb über ein Jahr abgemeldet war sowie durch Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis. Die vorläufige Erlaubnis wird widerruflich für drei Monate erteilt.

Das Landratsamt ist als Gaststättenbehörde
zuständig für folgende Gemeinden:

Daisendorf, Frickingen, Hagnau, Heiligenberg,
Meckenbeuren, Meersburg, Neukirch, Salem,
Stetten und Uhldingen-Mühlhofen 

Antragsformulare sind sowohl bei den oben genannten Bürgermeisterämtern als auch beim Landratsamt Bodenseekreis zu erhalten. 

Rechts- und Ordnungsamt

Telefon
+49 7541 204 5334
Fax
+49 7541 204 7334
E-Mail
horst.binder@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen