Antragstellende können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine sein. Bei Personengesellschaften benötigt jeder/jede persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterin die Erlaubnis.

Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und die Betriebsräume für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden (z. B. bei Steuerrückständen).

Verfahren

Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Vom Antragsteller/Antragstellerin sind folgende Unterlagen zu besorgen:

  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
  • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für den Betrieb erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse
  • Pachtvertrag in Kopie (von beiden Parteien unterschrieben)
  • Ggf. Baupläne

 
Bei juristischen Personen in Gründung sind die o. g. Unterlagen den/die Geschäftsführer betreffend zu besorgen zusätzlich ist der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag in Kopie einzureichen.

Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Bei Änderung des Unternehmensgegenstandes ist eine Kopie der notariell beurkundeten Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen.

Das Landratsamt holt Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Betriebssitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Amtsgerichtes (Schuldnerverzeichnis und Insolvenzgericht), des Veterinäramtes, ggf. des Baurechtsamtes, des Ausländeramtes und soweit erforderlich von weiteren Behörden ein

Gebühren Gaststättenerlaubnis

Gaststättenerlaubnis:
Die Gebühr beträgt maximal 5.000,00 Euro. Bei der Berechnung wird der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Im Regelfall werden zwischen 238,60 Euro und 617,80 Euro erhoben.

  • Antragsrücknahme: bis 75 % der zu erhebenden Gebühr
  • Antragsablehnung: abhängig vom Verwaltungsaufwand
     

Vorläufige Erlaubnis:
Abhängig vom Verwaltungsaufwand. Maximal 102,00 Euro.
 

Hinweis:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an eine jur. Person bemisst sich nach den o. g. Gebührensätzen, unabhängig davon, ob deren gesetzlicher Vertreter bereits die Erlaubnis besitzt.

Rechts- und Ordnungsamt

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