• Spezialmarkt:
    Veranstaltung, die allgemein in regelmäßig größeren Zeitabständen wiederkehrt, zeitlich begrenzt ist und auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten.
     
  • Jahrmarkt:
    Veranstaltung, die allgemein in regelmäßig größeren Zeitabständen wiederkehrt, zeitlich begrenzt ist und auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
     
  • Großmarkt:
    Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
     
  • Ausstellung:
    Veranstaltung, die zeitlich begrenzt ist. Sie dient einer Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete auszustellen und zu vertreiben oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung zu informieren.    
     
  • Messe:
    Veranstaltung, die allgemein regelmäßig wiederkehrt und zeitlich begrenzt ist. Sie dient einer Vielzahl von Ausstellern, das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige auszustellen und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zu vertreiben.
     

Der Veranstalter/die Veranstalterin eines Marktes, einer Ausstellung oder einer Messe kann die Festsetzung dieser Veranstaltung beantragen. Diese bringt gewisse Vorteile für den Veranstalter/die Veranstalterin, aber auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Beispielsweise können diese Veranstaltungen auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten angesetzt werden und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen benötigen keine Reisegewerbekarte.

Aber Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Hier sind weitere Kriterien zu beachten, so dass nicht pauschal jede Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen stattfinden kann.

Das Landratsamt Bodenseekreis ist bzgl. der Festsetzung für die Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Hagnau a. B., Heiligenberg, Kressbronn a. B., Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Salem, Stetten, Tettnang und Uhldingen-Mühlhofen zuständig. 

Wochenmärkte werden nicht vom Landratsamt Bodenseekreis festgesetzt. Dies ist Aufgabe der Gemeinden. 

Verfahren

Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein.
 

Für die Erteilung der Festsetzung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um eine der oben beschriebenen Veranstaltungen handeln.
  • Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person müssen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Besagter Zuverlässigkeit stehen beispielsweise strafbare Handlungen, Nichterfüllung steuerlicher Pflichten entgegen.
  • Die Veranstaltung darf nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
  • Spezial- und Jahrmärkte dürfen weder teilweise noch vollständig in Ladengeschäften abgehalten werden.
     

Die Festsetzung ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die Art der Veranstaltung, der Gegenstand der Veranstaltung (z. B. Töpferwaren), die Tage und Uhrzeiten, an bzw. zu denen geöffnet ist sowie der Ort der Veranstaltung anzugeben. Dem Antrag sind ein vorläufiges Teilnehmerverzeichnis, die Teilnahmebestimmungen und ein Lageplan, in dem der Ort der Veranstaltung, die Zu- und Abgänge sowie die Verteilung der Stände eingezeichnet sind, beizulegen. Die Person mit der Leitung vor Ort ist zu benennen. Ferner ist anzugeben, ob und wie viele Ordnungskräfte eingesetzt werden.

 
Vom Antragsteller sind i. d. R. folgende Unterlagen zu besorgen:

  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)  
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)  
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)  
  • bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug.

 
Das Landratsamt holt Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Umweltschutzamtes, des Verkehrsamtes, der Industrie- und Handelskammer, ggf. der Kirchen und soweit erforderlich von weiteren Behörden ein.

Gebühren

Die Gebühr beträgt maximal 2.000,00 Euro. Bei der Berechnung wird der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Im Regelfall werden zwischen 144,85 Euro und 418,85 Euro erhoben.

Bei Veranstaltungen, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden, ist eine Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz notwendig. Diese Ausnahmegenehmigung kostet in der Regel zusätzlich 100,00 Euro.

Bei Antragsrücknahme werden bis zu 75 % des entstandenen Verwaltungsaufwands berechnet.

Bei Antragsablehnung mindestens 48,00 Euro.

Rechts- und Ordnungsamt

Telefon
+49 7541 204 5334
Fax
+49 7541 204 7334
E-Mail
horst.binder@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen