Ein Reisegewerbe betreibt,

  • wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller/Schaustellerin oder
  • nach Schaustellerart ausübt.

 
Für die Ausübung des Reisegewerbes wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Für den Betrieb eines mobilen Imbisswagens (ohne Ausschank alkoholischer Getränke) ist ebenfalls eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Es gibt sowohl Tätigkeiten bzw. Anlässe, bei denen es im Reisegewerbe keiner Reisegewerbekarte bedarf als auch Tätigkeiten, die im Reisegewerbe verboten sind.

Das Landratsamt Bodenseekreis ist bzgl. der Erteilung der Reisegewerbekarte für die Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Hagnau a. B., Heiligenberg, Kressbronn a. B., Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Salem, Stetten, Tettnang und Uhldingen-Mühlhofen zuständig.

Das Antragsformular ist bei den jeweiligen Gemeinden und beim Landratsamt Bodenseekreis zu erhalten.

Verfahren und Gebühren

Antragstellerinnen und Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein.

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist Voraussetzung, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Besagter Zuverlässigkeit stehen beispielsweise entgegen:

  • strafbare Handlungen, Nichterfüllung steuerlicher Pflichten,
  • wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Eintrag in das Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht), etc.

Die genannten Gründe können auch zum Widerruf einer bereits erteilten Reisegewerbekarte führen.

 
Verfahren:

Vom Antragsteller/von der Antragstellerin sind i. d. R. folgende Unterlagen zu besorgen:

  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)

Das Landratsamt holt Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Amtsgerichtes (Schuldnerverzeichnis und Insolvenzgericht), ggf. des Ausländeramtes und soweit erforderlich von weiteren Behörden ein.

Wichtigste Gebührensätze

Die Gebühr beträgt maximal 600,00 Euro. Bei der Berechnung werden der Umfang der Erlaubnis sowie der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Im Regelfall werden zwischen 77,10 Euro und 360,50 Euro erhoben.

Bei Antragsrücknahme werden 10 - 75 % des entstandenen Verwaltungsaufwands, mindestens jedoch 10,00 Euro, erhoben.

Bei Antragsablehnung mindestens 54,00 Euro.

Rechts- und Ordnungsamt

Telefon
+49 7541 204 5414
Fax
+49 7541 204 7414
E-Mail
sarah.moldt@bodenseekreis.de
Zimmer
G 227, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen

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