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Rechts- und Ordnungsamt

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Infos & Formulare

Für Hausbesitzer ändert sich ab 2013 in Sachen Schornsteinfeger einiges. Künftig kann man seinen Schornsteinfeger selbst auswählen und beauftragen, muss dabei aber auch die gesetzlich vorgegebenen Kontrollfristen selbst beachten. Zudem weichen die vormals festgelegten Gebühren der freien Preisgestaltung auf dem Markt.

Seit 2009 laufen die Vorbereitungen auf die Umstellung im Schornsteinfegerwesen. Daher haben alle Gebäudeeigentümer entweder schon einen Feuerstättenbescheid vom Bezirksschornsteinfeger erhalten oder bekommen diesen noch vor Ende dieses Jahres. In dem Bescheid sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung an den Heizanlagen im jeweiligen Gebäude durchzuführen sind. Dazu gehören Kehrungen, Messungen und Abgaswegeüberprüfungen. Außerdem ist angegeben, wann diese Arbeiten durchgeführt werden müssen.

Bisher hat sich ausschließlich der Bezirksschornsteinfegermeister darum gekümmert, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden. Ab 2013 haben die Hauseigentümer dafür selbst die Verantwortung. Das bedeutet, sie müssen einen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. Erledigen kann diese künftig jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das Landratsamt empfiehlt, sich die Handwerkskarte zeigen und damit diese Eintragung nachweisen zu lassen.

Ab 2013 ändert sich die Bezeichnung des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters in „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“. Auch dieser kann mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. In diesen Fällen übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch weiterhin die Verantwortung für die fachgerechte und pünktliche Abwicklung.

Wer diese Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lässt, ist verpflichtet, diesem die Arbeitsausführung über ein Formblatt nachzuweisen. Das Formblatt kann rechts auf dieser Seite heruntergeladen werden. Die Arbeiten müssen in dem im Feuerstättenbescheid genannten Zeitraum ausgeführt werden und der Nachweis ist spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist beim bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger zu erbringen. Andernfalls wird ein Bußgeld fällig und das Landratsamt wirkt darauf hin, dass die ausstehenden Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden. Im äußersten Fall werden die Arbeiten dann zwangsweise, nötigenfalls auch mit Hilfe eines Schlüsseldienstes, ausgeführt (Ersatzvornahme). Die Kosten dafür können bis zu mehreren hundert Euro betragen und werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ab 2013 kraft Gesetzes nur noch für die Bauabnahmen, die Feuerstättenschau und die Ersatzvornahme zuständig. Diese Arbeiten können nicht durch einen anderen Betrieb ausgeführt werden. Alle anderen Arbeiten an den Feuerungsanlagen bedürfen eines konkreten Auftrages oder einer vertraglichen Vereinbarung

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Weitere Informationen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit
und Wohnungsbau Baden-Württemberg:
http://wm.baden-wuerttemberg.de