Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ist es von großer Bedeutung, alle Tierhaltungen zu kennen. Aus diesem Grund ist die Tierhaltung von Bienen, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Equiden vor Beginn der Tätigkeit - unter Angabe der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere - dem Veterinäramt zu melden.

Für die Meldung ist der nebenstehende Antrag auf Tierhalterregistrierung zu verwenden. Zur persönlichen Idendifkation wird zusätzlich eine Kopie des Personalausweises benötigt. Ohne diese Kopie können Anträge nicht bearbeitet werden.

Bienen

Halter von Bienen sind verpflichtet, ein Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen zu führen.

Equiden

Zu den Equiden gehören Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen. Seit dem 01.01.2010 besteht für jeden Halter von Equiden die Pflicht, für seine Tiere einen sogenannten Equidenpass ausstellen zu lassen.

Geflügel

Halter von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben und Wachteln sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden.

Papageien und Sittiche

Wer Papageien oder Sittichen züchten möchte, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 17 g Tierseuchengesetz.

Nur mit dieser Erlaubnis werden die Fußringe vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V. (ZZF), vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) oder von eingetragenen Züchtervereinigungen ausgegeben.

Für die Erlaubnis nach § 17 Tierseuchengesetz ist folgendes nachzuweisen:

  • Zuverlässigkeit (durch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde)
  • Sachkunde (wird durch ein Fachgespräch überprüft)
  • Räumlichkeiten, die die Quarantäne seuchenkranker bzw. -verdächtiger Tiere ermöglichen

Rinder

Halter von Rindern sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Ebenso sind sie verpflichtet, für ihre Tiere Sorge zu tragen und Tierseuchen vorzubeugen und zu bekämpfen. 

Schafe und Ziegen

Halter von Schafen und/oder Ziegen sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Verlassen Schafe und Ziegen den Bestand (z. B. durch Verkauf), muss für sie ein Begleitdokument ausgestellt werden welches vom Bestimmungsbetrieb mindestens drei Jahre aufbewahrt werden muss.

Schweine

Halter von Schweinen sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Verlassen Schweine den Bestand (z. B. durch Verkauf), muss für sie ein Begleitdokument ausgestellt werden, welches vom Bestimmungsbetrieb mindestens drei Jahre aufbewahrt werden muss. 

Veterinäramt

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Fax
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