Das Tierschutzgesetz schreibt in seinem § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur mit einer Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis notwendig ist, wenden Sie sich bitte direkt an das Veterinäramt.

Folgende Tätigkeiten bedürfen einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG

Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG). Diese Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen.

Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs.1 Nr. 4 TierSchG). Diese Einrichtungen sind durch die Zurschaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind, der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Verbringen oder Einführen oder Vermitteln von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG).

Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung von Einrichtungen hierfür (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG). Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG). Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.

Gewerbsmäßiges Züchten oder Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG). Unter das gewerbsmäßige Halten fällt auch der Betrieb von Hunde- oder Katzenpensionen sowie Pferdepensionen ohne landwirtschaftliche Nutzzwecke. Gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel dann vor, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe/Jahr
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe/Jahr
  • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere/Jahr
  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere/Jahr
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere/Jahr
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere/Jahr
  • Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere/Jahr
  • Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 25 Zuchtpaaren
  • Vogelarten größer als Nymphensittiche: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 10 Zuchtpaaren
  • Kakadus und Aras: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 5 Zuchtpaaren
  • Sonstige Heimtiere: ein zu erwartender Verkaufserlös von mehr als 2000 €/Jahr

Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG). Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen. Der Erwerb zur Zucht oder zur Mast durch landwirtschaftliche Betriebe zählt nicht dazu.

Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG). Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.

Gewerbsmäßiges Zurschaustellung von Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG). Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung von Tieren für solche Zwecke und das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns.

Gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG).

Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte (Hundeschule) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG). Hierzu gehört auch die Anleitung der Hundehalter außerhalb von Hundeschulen (Hundetrainer).

Hinweis:

Gewerbsmäßigkeit wird dann angenommen, wenn die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.