Beantragung einer Waffenbesitzkarte im Rahmen der Erbfolge

Nach § 20 Waffengesetz hat der Erbe innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde zu beantragen. Für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffe.

Die Schusswaffen sind - sofern der Erbe nicht selbst Jäger oder Sportschütze ist - auf eigene Kosten durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigen zu überlassen. Die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierzu lizenzierte Waffenhändler/Büchsenmacher erfolgen.

Zusätzlich ist der zuständigen Waffenbehörde die sichere Aufbewahrung in einem Waffentresor nachzuweisen. Für die Aufbewahrung von Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung in einem Behältnis mindestens der Sicherheitsstufe A als gewährleistet. Für Kurzwaffen ist mindestens die Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 erforderlich.

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