Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
     
  2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
     
  3. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen.
     
  4. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.

 
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs

  1. Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
     
  2. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.


§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs

  1. Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
     
  2. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
     

§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben

  1. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
     
  2. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
     
  3. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
     
  4. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
     

§ 5 Ausgleichsregelungen

  1. Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
     
  2. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
     
  3. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
     
  4. Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides.
     

  5. Nr. 1

    Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt.


    Nr. 2

    Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt.


    Nr. 3

    Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden.
     

§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen

  1. Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
     
  2. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 01. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

 

§ 7 Überkompensationskontrolle

  1. Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
     
  2. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
     
  3. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
     
  4. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
     
  5. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
     
  6. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
     

§ 8 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
     
  2. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
     

§ 9 Verfahren

  1. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
     

§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer

  1. Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
     
  2. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
     
  3. Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
     

Friedrichshafen, 19. März 2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind.

 

Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis

 

Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für
Tarifvorgabe nach
§ 4 Abs. 3
Gesamtbetrag
       
  Stadtverkehr Friedrichshafen   354.859,00 €
       
41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 €  
221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 €  
222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 €  
224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 €  
225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 €  
226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 €  
227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 €  
235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 €  
238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 €  
239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 €  
1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 €  
2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 €  
3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 €  
7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 €  
7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 €  
7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 €  
7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 €  
7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 €  
7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 €  
7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 €  
7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 €  
7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 €   
7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 €  
7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 €  
7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 €  
7394 Friedrichshafen - Konstanz  3.633,32 €  
7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 €  
7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 €  
7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 €  
7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 €  
7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu)  49.655,45 €  
7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler  52.986,01 €  
7586 Friedrichshafen - Tettnang  68.427,64 €  
7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 €  
8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 €  
  Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00  
   

Gesamtsumme:

3.059.000,00 €

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Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen:


§ 1 Gliederung und Bezeichnung

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“.


§ 2 Aufgaben

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.


§ 3 Jugendhilfeausschuss

(1)   Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG,
       §§ 34, 35 LKrO).

(2)    Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern,
        davon
a)     10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat
b)     1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit
c)     1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände
d)     7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt.

(3)    Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag
        der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind:
a)     2 Vertreter/innen der Kirchen
b)     1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes
c)     1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
d)     1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
e)     1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung
f)      1 Vertreter/in der Polizei
g)     Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII

(4)    Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution.

(5)    Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.


§ 4  Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses

(1)    Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für
1.     die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
        der Jugendhilfe,
2.     die Jugendhilfeplanung,
3.     die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
4.     die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
5.     die Entscheidung über
-       die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien
        Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel,
-       die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.

(2)    Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
        § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).


§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.


§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.


§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind


Friedrichshafen, den 19.03.2024

gez.


Luca Wilhelm Prayon
Landrat

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Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Präambel:
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind wie alle Mitglieder unserer Gesellschaft vor dem Gesetz gleich (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
(2) Es ist der erklärte Wille von Gesetzgeber und Kreistag, dass sie die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Umgebung durch eigenverantwortliches Handeln zu gestalten und an Planungen und Entscheidungen des Bodenseekreises beteiligt zu werden.
(3) Rechtliche Grundlagen für die Aktivitäten des Kreisjugendrats ergeben sich aus vielfältigen internationalen, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, so aus:

  1. der UN Kinderrechtskonvention (Art. 12 [Berücksichtigung des Kinderwillens], Art. 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit], Art. 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]),
  2. dem Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (§ 1 [Recht auf Erziehung, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt], § 8 [Beteiligung von Kindern und Jugendlichen], § 11 [Jugendarbeit], § 79 [Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers], § 80 [Jugendhilfeplanung]),
  3. dem Baugesetzbuch (BauGB) (§1 [Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung], § 3 [Beteiligung der Öffentlichkeit]),
  4. der Landesverfassung Baden-Württemberg (Artikel 12 [Die Jugend ist (…) zu politischer Verantwortlichkeit (…) und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.]),
  5. dem Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg (§ 1 [Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung]),
  6. Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (§ 2 [Jugendhilfeausschuss]),
  7. der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (§ 17 [Unterrichtung der Einwohner], § 27 [Mitwirkung im Kreistag], § 35 [Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse], § 36 [Beratende Ausschüsse], § 36a [Veröffentlichung von Informationen]

(4) Die Mitglieder des Kreisjugendrats berufen sich auf die Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder des Kreisjugendrats streben das Herbeiführen von demokratischen Kompromissen an, die dem Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Bodenseekreises dienlich sind.
(5) Der Kreisjugendrat ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden.
(6) Der Kreisjugendrat berücksichtigt die Vielfalt der Jugendlichen im Bodenseekreis. Es dürfen keine Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, einer Behinderung, Religion, Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder sozialer Herkunft von der Teilnahme am Kreisjugendrat ausgeschlossen werden. Die Beteiligung von jungen Menschen mit erschwerten Zugangsbedingungen ist ausdrücklich erwünscht.
(7) Der Kreisjugendrat soll:

  1. die Interessen sämtlicher Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener im Bodenseekreis vertreten,
  2. die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an Planungs- und Entscheidungsprozessen von Politik und Verwaltung ermöglichen und sicherstellen,
  3. eine tragende Verbindung zwischen den Interessen der Erwachsenen und der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen herstellen und diese ausbauen,
  4. als Ansprechpartner für den Landkreis fungieren (Politik und Verwaltung),
  5. zur politischen Bildung anregen.

§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des Kreisjugendrats ist es, der Jugend ein festes Beteiligungsrecht bei der Gestaltung des Landkreises zu geben, die Lebensqualität im Bodenseekreis für junge Menschen zu verbessern, ihnen zu ermöglichen die Zukunft des Bodenseekreises mitzugestalten und den Herausforderungen des demographischen Wandels aktiv zu begegnen. Der Kreisjugendrat fördert den Dialog zwischen Jugend und Politik, den Austausch zwischen aktiven Jugendvertretungen, die politische Jugendbildung und die Jugendbeteiligung in den Städten und Gemeinden im Bodenseekreis. Der Kreisjugendrat befasst sich mit allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden.
(2) Der Kreisjugendrat hat die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, Anregungen zu geben, Bedenken und Beschwerden zu äußern, insbesondere gegenüber der Kreisverwaltung, dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen. Die Auswahl der Themen erfolgt eigenständig und eigenverantwortlich durch den Kreisjugendrat.
Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Kreistags bleibt unberührt.
(3) Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung. Er betreibt eigenständig Öffentlichkeitsarbeit für Jugendthemen (z.B. über eigene Social-Media-Kanäle, Pressemeldungen oder Stellungnahmen). Er entwickelt lösungsorientierte Vorschläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen für den Bodenseekreis und seine politischen Organe und Gremien (Landrat, Kreistag, Fachausschüsse). Diese werden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen zur Behandlung zugeleitet.
(4) Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Landkreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen, wie z.B.:

  • Mehrtägige Klausurtagungen
  • Fortbildungen
  • Exkursionen
  • Jugendforen
  • JugendKlimaGipfel
  • Veranstaltung zur politischen Jugendbildung
  • Netzwerktreffen für kommunale Jugendvertretungen (z.B. Jugendgemeinderäte)
  • Unterstützung von Jugendbeteiligungsformaten auf Gemeindeebene.

§ 2 Rechte des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab die jeweilige Tagesordnung mit den Vorberichten. Die Geschäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ein Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
(2) Der Kreisjugendrat verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
(3) Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
(4) Der Kreisjugendrat ist berechtigt Anfragen bei der Kreisverwaltung einzureichen, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
(5) Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.

§ 3 Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung
(1) Der Kreisjugendrat wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
(2) Beschlüsse des Kreisjugendrats werden den Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse des Kreistags oder den zuständigen Gremien sowie der Kreisverwaltung über die Geschäftsstelle Kreisjugendrat schriftlich mitgeteilt.
(3) Es wird eine Kommunikations- und Zuständigkeitsstruktur in der Kreisverwaltung zum Austausch von Ideen, Informationen und Vorhaben zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung etabliert.
(4) Es werden Formate umgesetzt und etabliert, die einen Dialog auf Augenhöhe zwischen Jugendlichen und Entscheidungsträgern aus Politik und Verwaltung ermöglichen. Diese Formate werden jährlich vom Kreisjugendrat in Abstimmung mit der Kreisverwaltung überprüft und sofern notwendig weiterentwickelt und ergänzt.
(5) Es findet ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Landrat, den Dezernenten und dem Vorstand des Kreisjugendrats statt (mehrmals im Jahr). Bei diesen Treffen werden dem Landrat und den Dezernenten vom Vorstand des Kreisjugendrates zuvor ausgearbeitete Konzepte und Vorschläge vorgestellt.
(6) Die Kreisjugendkonferenz Bodenseekreis soll regelmäßig umgesetzt werden, mit dem Ziel, den Dialog zwischen Jugend und Politik im Bodenseekreis zu fördern.

§ 4 Personelle Begleitung
(1) Zur pädagogischen und fachlichen Begleitung des Kreisjugendrats wird im Kreisjugendreferat eine bedarfsgerechte Fachstelle Jugendbeteiligung eingerichtet. Für die Geschäftsstelle des Kreisjugendrats werden bedarfsgerechte Ressourcen in der Geschäftsstelle des Kreistags geschaffen.
Die Fachstelle Jugendbeteiligung und die Geschäftsstelle bilden gemeinsam die Geschäftsstelle Kreisjugendrat.
Die Personalstellen sollen über die notwendige Sozialkompetenz und Fachkompetenz verfügen und fungieren als feste Ansprechpersonen für den Kreisjugendrat in der Kreisverwaltung.
(2) Zu den Aufgaben der Fachstelle „Jugendbeteiligung“ im Kreisjugendreferat Bodenseekreis und der Geschäftsstelle gehören insbesondere:

  • Schnittstelle & Vermittlerrolle zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung
  • Geschäftsstelle für den Kreisjugendrat: Organisatorische Aufgaben, z.B. Sitzungsplanung (Raumbuchung, Einladung, Vorberichte, Protokoll, …)
  • Beratung und Unterstützung der entsendeberechtigten Institutionen beim Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Kreisjugendrates
  • Feststellung der Mitglieder des Kreisjugendrates und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Amtszeit des Kreisjugendrats
  • Planung, Vorbereitung und Umsetzung von teambildenden Maßnahmen, um den Zusammenhalt im Kreisjugendrat sowie das Engagement der Jugendlichen zu stärken.
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Planungswochenenden des Kreisjugendrats
  • Organisation von Fortbildungen und Exkursionen (z.B. zum Jugendlandtag B.-W.)
  • Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, z.B. JugendKlimaGipfel
  • Begleitung und Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Erarbeitung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen für den Kreistag und seine Ausschüsse
  • Moderation von Veranstaltungen
  • Netzwerkarbeit & Kontaktpflege zu Kooperationspartnern, z.B. Schulen, Jugendtreffs, Jugendreferate der Städte und Gemeinden
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung eines regelmäßigen Austauschs für aktive Jugendvertretungen im Bodenseekreis
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung der kreisweiten Jugendkonferenz und von Projekten die sich daraus ergeben
  • Öffentlichkeitsarbeit

 (3) Der Vorstand des Kreisjugendrats wird bei der Personalentscheidung zur Stellenbesetzung der Fachstelle Jugendbeteiligung und der Geschäftsstelle beteiligt.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäfte des Kreisjugendrats nimmt der Vorstand (§ 8) wahr. Er stellt sicher, dass die Diskussionen und Ergebnisse der Arbeit des Kreisjugendrats in angemessener Form kommuniziert werden. Die Kommunikationswege legt der Kreisjugendrat in seiner Geschäftsordnung fest.
(2) Dem Vorstand obliegt zwischen den Sitzungen des Kreisjugendrats die laufende Geschäftsführung. Der Vorstand informiert die Mitglieder zeitnah und angemessen über seine Tätigkeiten.
(3) Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Kreisverwaltung unterstützt.
(4) Der Vorstand wird nach außen durch sein Sprecherteam, in Abwesenheit durch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten.

§ 6 Finanzielle Ausstattung und Verantwortung
(1) Dem Kreisjugendrat wird über den Haushalt des Bodenseekreises ein jährlicher Zuschuss für seine Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Über diesen sowie über mögliche weitere zur Verfügung stehende finanzielle Mittel (§ 1) kann der Kreisjugendrat, nach vorheriger Prüfung durch die Kreisverwaltung des Bodenseekreises eigenverantwortlich verfügen.
(2) Als Anerkennung für ihr ehrenamtliches Engagement erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrats für jede Teilnahme ein Sitzungsgeld je Sitzung.
(3) Um die digitale Zusammenarbeit des Kreisjugendrats sicherzustellen, wird den stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht darüber verfügen, eine Unterstützung für die Beschaffung einer digitalen Ausstattung gewährt bzw. diese zur Verfügung gestellt.
(4) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung für die Fahrt im ÖPNV.

§ 7 Geschäftsordnung
Der Kreisjugendrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Kreistag und der Kreisverwaltung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Diese regelt die internen Abläufe (z.B. Häufigkeit der Sitzungen, Sitzungsverlauf, Beschlussfassung, etc.).


§ 8 Zusammensetzung des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat setzt sich aus bis zu 55 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die eine weiterführende Schule im Bodenseekreis besuchen und nicht älter als 21 Jahre sind. Die Zahl erhöht sich um weitere Delegierte, sofern weitere entsendeberechtigte Institutionen nach Abs. 3, 4 a) und b) im Bodenseekreis entstehen und von ihrem Recht zur Entsendung Gebrauch machen.
Außerdem gehört ihm ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an (siehe Abs. 8).
(2) Die Amtszeit des Kreisjugendrates beträgt 2 Jahre.
(3) Jede weiterführende Schule im Bodenseekreis erhält das Recht einen Sitz durch eine Schülerin bzw. einen Schüler ihrer Schule inklusive Stellvertretung zu besetzen. Die Art und Weise der Entsendung steht der jeweiligen Schule grundsätzlich frei. Es ist jedoch ein Verfahren zu wählen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Aktuell gibt es im Bodenseekreis 48 weiterführende Schulen.
(4) Bis zu 7 stimmberechtigte Mitglieder, wirken als Delegierte im Kreisjugendrat mit.
(a) Die Jugendvertretungen (Jugendparlament, Jugendbeirat, Jugendgemeinderat, usw.) der Städte und Gemeinden erhalten jeweils das Recht eine Vertreterin oder einen Vertreter inklusive Stellvertretung in den Kreisjugendrat zu entsenden (Delegation).
Den Entsendungsbeschluss darüber fasst die Jugendvertretung mit Kenntnisnahme des Gemeinderates bzw. Stadtrates.
Aktuell gibt es im Bodenseekreis 5 Jugendvertretungen auf Gemeindeebene.
(b) Die Dachverbände von Jugendorganisationen, welche auf Kreisebene aktiv sind, sind berechtigt eine Delegierte oder einen Delegierten in den Kreisjugendrat inklusive Stellvertretung zu entsenden.
Dies trifft aktuell auf den Kreisjugendring Bodenseekreis e.V. (Dachverband aller verbandliche organisierten Jugendverbände) und den Ring politischer Jugend Bodenseekreis (Dachverband der Jugendorganisationen der Parteien) zu.
Näheres regelt die Entsendeordnung des Kreisjugendrats.
(5) Nach der ersten Amtsperiode des Kreisjugendrats ist die Sitzverteilung sowie die Anzahl der entsandten Mitglieder zu überprüfen.
(6) Aus seiner Mitte wählt der Kreisjugendrat Bodenseekreis einen Vorstand, bestehend aus:

  1. Sprecherteam: 2 Personen
  2. Protokollführung: 2 Personen
  3. Finanzen: 2 Personen
  4. Öffentlichkeitsarbeit: 2 Personen

Der Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung gewählt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(7) Zusätzlich ist es den Mitgliedern möglich, im Rahmen einer Patenschaft, nicht stimmberechtigte interessierte Kinder und Jugendliche an den Kreisjugendrat heranzuführen, um so für Nachwuchs und damit auch für ein nachhaltiges Fortbestehen des Kreisjugendrats zu sorgen. Diese Kinder und Jugendlichen sind berechtigt an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
(8) Ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kreisjugendrats ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisjugendreferats. Zu gegebenen Anlässen können weitere beratende Mitglieder aus der Verwaltung o.Ä. hinzugezogen werden.

§ 9 Ausschüsse
(1) Der Kreisjugendrat kann ständige Ausschüsse, insbesondere zu den folgenden Themen bilden:

  • Schule & Bildung
  • Umwelt & Klimaschutz
  • Mobilität und ÖPNV
  • Öffentlichkeitsarbeit

Bei Bedarf werden zeitlich befristete Projektgruppen gebildet, welche konkrete Aktionen, Projekte und Veranstaltungen planen und umsetzen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Diese übernehmen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen und legen dem Kreisjugendrat ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll in der jeweiligen Sitzung vor. Sie sind gleichzeitig Ansprechperson für Politik und Verwaltung in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats.
(3) Die Ausschüsse beschäftigen sich mit den ihnen zugewiesenen Thematiken und können dem Kreisjugendrat Beschlussvorlagen zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorlegen. Die Ausschüsse können in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats Aktivitäten initiieren.
(4) Im Rahmen eines gleichmäßigen Informationsaustausches zwischen den Gremien ist zum einen der Ausschussvorsitz verantwortlich sowohl für eine regelmäßige Information an den Kreisjugendrat als auch an die Ausschussmitglieder, zum anderen ist der Ausschussvorsitz verantwortlich für eine regelmäßige Berichterstattung an die jeweiligen Fachausschüsse des Kreistags.
(5) Ein beratendes Mitglied aus dem entsprechenden Bereich der Politik oder Verwaltung soll zur Unterstützung des jeweiligen Ausschusses hinzugezogen werden. Weitere sachkundige Personen dürfen ebenfalls hinzugezogen werden.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen, Protokoll
(1) Der Kreisjugendrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die absolute Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Kreisjugendrats zurückgestellt worden und werden die Mitglieder des Kreisjugendrats zur Behandlung des gleichen Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen, ist der Kreisjugendrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(2) Die Stimmabgabe im Kreisjugendrat erfolgt per Handzeichen. Entscheidungen und Beschlüsse werden per Mehrheitsentscheid getroffen.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Nach Konstituierung des Kreisjugendrates entscheidet der Kreistag auf Antrag des Kreisjugendrates über Änderungen.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Friedrichshafen, den 16.11.2022


Lothar Wölfle
Landrat

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