Sozialamt
Regina Mayer
Zimmer: A 419
Tel.: 07541 204-5753
Fax.: 07541 204-7753
regina.mayer(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Daniel Futterer
Zimmer: A 419
Tel.: 07541 204-5753
Fax.: 07541 204-7753
daniel.futterer(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Jasmin Zimmermann
Zimmer: A 420
Tel.: 07541 204-5197
Fax.: 07541 204-7197
jasmin.zimmermann(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Standorte / Sozialbetreuung
Gemeinschaftsunter-
kunft
Goldbach 71 a und b
88662 Überlingen
Betreuung:
Frau Mangold
Telefon: 07551 918-9944
E-Mail: b.mangold(at)diakonie-ueberlingen.de
Gemeinschaftsunterkunft
Argenstrasse 82
88079 Kressbronn
Kommunale Unterkunft
Wachirweg 20
88045 Friedrichshafen
Betreuung:
Herr Willers
Telefon 07541 54735
E-Mail: h.willers(at)friedrichshafen.de
Weitere Ausländerämter
Stadt Friedrichshafen
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Telefon: 07541 203-2162
Telefax: 07541 203-2169
www.friedrichshafen.de
Stadt Überlingen
Christophstraße 1
88662 Überlingen
Telefon: 07551 99-1055
Telefax: 07551 99-1466
www.ueberlingen.de
Hilfen für Asylbewerber
Die untere Aufnahmebehörde ist für die Aufnahme und Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) von Asylbewerbern sowie die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig. Für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten sind die Ausländerämter zuständig.
Unterbringung
Die Landesaufnahmestelle (LAST) in Karlsruhe weist den Stadt- und Landkreisen nach einer bestimmten Aufnahmequote Asylbewerber zu. Die Unterbringung während des Asylverfahrens erfolgt in Staatlichen Gemeinschaftsunterkünften. Nach Abschluss des Verfahrens, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, hat der Asylbewerber noch ein Jahr in der GU zu wohnen. Danach wird er im Rahmen der Anschlussunterbringung erneut einem Stadt- oder Landkreis zugewiesen. Der Asylbewerber kann Wünsche äußern, wohin er möchte, was jedoch nicht immer berücksichtigt werden kann. Ist der Asylbewerber erwerbstätig, so wird dies im Normalfall berücksichtigt und der Asylbewerber bleibt dort, wo er arbeitet bzw. wird dorthin zugewiesen. Die Unterbringung erfolgt dann in kommunalen Unterkünften (KU). Sofern sich der Asylbewerber vollständig selber versorgen kann (Lebensunterhalt und Krankenhilfe), ist mit Genehmigung auch ein Umzug in eine Privatwohnung möglich.
Sofern über einen Asylantrag positiv entschieden und der Asylbewerber als Asylberechtigter anerkannt wurde, hat er aus der Unterkunft auszuziehen. Er ist ab diesem Zeitpunkt leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch.
Leistungsgewährung
Leistungen für Asylbewerber werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Der Asylbewerber soll das zum Lebensunterhalt Notwendige erhalten. Die Leistungen sind ca. 35 % geringer als die Sozialhilfe für Deutsche oder den Deutschen gleichgestellte Ausländer.
Anträge auf Leistungen werden über die Sozialämter in den Städten und Gemeinden oder die Sozialbetreuung in den Unterkünften gestellt und von der UAB bearbeitet.
Wer erhält Leistungen?
- Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde
- Bürgerkriegsflüchtlinge, die in der Bundesrepublik vorübergehend Schutz gefunden haben.
- Geduldete, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Welche Leistungen werden gewährt?
In den GU wird der notwendige Bedarf an Lebensmittel, Hygiene, Hausrat und Bekleidung grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt.
Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20,45 Euro und ab dem 15. Lebensjahr 40,90 Euro als persönlichen Geldbetrag monatlich ausbezahlt.
Einkommen und Vermögen
Jegliches Einkommen und Vermögen, über welches verfügt werden kann, ist für den Lebensunterhalt voll aufzubrauchen und mindert den Leistungsanspruch oder schließt ihn aus. Es gibt kein Schonvermögen. Bei Einkommen (z.B. aus Erwerbstätigkeit) bleibt ¼ des Nettoeinkommens anrechnungsfrei (max. 134,98 Euro). Bei entsprechend hohem Einkommen, sind die Kosten für die Unterkunft zu ersetzen.
Krankenhilfe
Asylbewerber werden im neu geschaffenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht erwähnt und fallen somit nicht darunter. Sie erhalten daher Krankenhilfe nach dem AsylbLG. Das bedeutet, dass ihre Behandlungen mit Krankenscheinen des Kreissozialamtes abgerechnet werden und sie von den Zuzahlungen grundsätzlich befreit sind. Dies gilt nicht für Personen, welche aufgrund früherer Erwerbstätigkeit freiwillig weiterversichert sind.
