Hilfe für Spätaussiedler
Vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern
Neu ankommende Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen werden, solange sie nicht über eigenen Wohnraum verfügen, in die zwei im Bodenseekreis vorgehaltenen Übergangswohnheime eingewiesen. Die vorläufige Unterbringung ist gebührenpflichtig.
Allgemein
Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen werden zu allen Fragen ihrer gesellschaftlichen Eingliederung beraten und betreut. Über Neuzugänge werden zudem die Stellen der Migrationserstberatung als auch des Jugendmigrationsdienstes informiert.
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler
Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine pauschale Eingliederungshilfe.
Die Eigenschaft als Spätaussiedler ist durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG des Bundesverwaltungsamtes nachzuweisen. Anträge sind bei der Unteren Eingliederungsbehörde erhältlich.
Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
Politische Häftlinge der ehemaligen DDR, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes sind, können die vorgesehene Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG bei der Unteren Eingliederungsbehörde formlos beantragen.
