- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Aktiv für ältere Menschen mit Behinderung - Senioren für Senioren.
- Behindertenbeauftragter.
- Fahrdienst für Schwerbehinderte.
- Frühförderung.
- Geistige Behinderung.
- Beratungs- und Anlaufstellen.
- Medizinische / Therapeutische Angebote.
- Kindergarten
- Schule.
- Ausbildung.
- Arbeit/Beschäftigung.
- Ambulante Dienste/Entlastende Hilfen.
- Wohnen.
- Freizeit / Bildung / Kultur.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Selbsthilfe.
- Hospize.
- Rechtsfragen.
- Finanzielle Hilfen / Sozialleistungen.
- Weitere Informationen.
- Informations- & Beratungsstelle.
- Integrationshilfen.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Psychische Erkrankungen.
- Schwerbehindertenausweis.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Kindergarten
Grundsätzlich hat jedes Kind, ob behindert oder nicht behindert, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens (§ 24 SGB VIII). Dieser Anspruch kann für behinderte Kinder auch im Schulkindergarten eingelöst werden. Wenn Eltern sich wünschen, dass ihr behindertes Kind gemeinsam mit nicht behinderten
Kindern betreut wird, mit ihnen lernt und erzogen wird, gibt es in Baden-Württemberg zwei Möglichkeiten: Integration im Regelkindergarten oder Integration im Schulkindergarten.
Im Bodenseekreis werden beide Varianten angeboten. Fallen innerhalb der Betreuung in einem Regelkindergarten zusätzliche Kosten für eine Integrationshilfe an, können Leistungen von der Eingliederungshilfe übernommen werden.
Die Kosten für den Besuch eines Schulkindergartens werden anteilmäßig vom Sozialhilfeträger übernommen. Beim Besuch eines integrativen Kindergartens können von den Eltern die üblichen Beiträge erhoben werden, die auch von den Eltern nichtbehinderter Kinder erbracht werden müssen.
