- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Aktiv für ältere Menschen mit Behinderung - Senioren für Senioren.
- Behindertenbeauftragter.
- Fahrdienst für Schwerbehinderte.
- Frühförderung.
- Geistige Behinderung.
- Beratungs- und Anlaufstellen.
- Medizinische / Therapeutische Angebote.
- Kindergarten.
- Schule.
- Ausbildung.
- Arbeit/Beschäftigung.
- Ambulante Dienste/Entlastende Hilfen.
- Wohnen.
- Freizeit / Bildung / Kultur.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Selbsthilfe.
- Hospize.
- Rechtsfragen
- Finanzielle Hilfen / Sozialleistungen.
- Weitere Informationen.
- Informations- & Beratungsstelle.
- Integrationshilfen.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Psychische Erkrankungen.
- Schwerbehindertenausweis.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Rechtsfragen
Um hilfesuchende Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen umfassend über ihre rechtlichen Ansprüche zu informieren, wäre ein Querschnitt durch das gesamte Sozialrecht und eine Fülle weiterer Gesetze und Vorschriften erforderlich. Dieser Wegweiser beschränkt sich auf die wichtigsten und hilfreichsten Informationen und Gesetze für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.
Grundgesetz
Im Rahmen der Verfassungsreform 1994 wurde Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz eingefügt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Zur Umsetzung dieses Benachteiligungsverbotes, das vom Deutschen Bundestag im Mai 2000 als dringliche politische und gesetzgeberische Aufgabe bezeichnet wurde, sind eine Reihe verschiedener Gesetze und Vorschriften erlassen bzw. bestehende Gesetze geändert worden.
Sozialgesetzbuch IX
Das SGB IX richtet sich an Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen. Sie können Leistungen nach dem neunten Sozialgesetzbuch erhalten. Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen sollen durch diese Leistungen bei ihrer selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fefördert werden.
Sozialgesetzbuch XI
Das Elfte Sozialgesetzbuch enthält die Vorschriften für die Pflegeversicherung.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Da viele behinderte Menschen auch pflegebedürftig sind, haben sie häufig Anspruch auf Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Obwohl sich die Vorschriften des SGB XI und die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien vorwiegend am Leitbild eines pflegebedürftigen älteren Menschen orientieren, gelten Leistungsansprüche in bestimmten Fällen auch für behinderte Kinder und Erwachsene.
Sozialgesetzbuch XII
SGB XII enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Im sechsten Kapitel (§ 53 - § 60 SGB XII) sind die besonderen Belange der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen geregelt.
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Eine rechtliche Betreuung wird eingerichtet für Menschen, die aufgrund ihrer geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderung nicht oder teilweise nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Die Betreuung wird je nach Betroffenheit des hilfebedürftigen Menschen für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und anderes bestellt.
In der Rangfolge werden als Betreuer zunächst Angehörige, dann ehrenamtliche und letztlich Berufsbetreuer vorgesehen. Diese werden über die Betreuungsbehörde des Landratsamtes vermittelt.
Landratsamt Bodenseekreis, Betreuungsbehörde
Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-5287
E-Mail: constanze.maag(at)bodenseekreis.de
