Wer kann Blindenhilfe erhalten?

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, unabhängig vom Einkommen und Vermögen, Anspruch auf Landesblindenhilfe.

Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:

  • blinden Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • Menschen mit gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

(Rechtsgrundlage: Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg)

Welche Leistungen kann man erhalten?

Volljährige blinde Menschen erhalten monatlich 410,00 Euro, blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 205,00 Euro. Bei Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.

Hinweis: Ist das Einkommen und Vermögen des sehbehinderten Menschen gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe bestehen.

Antragstellung

Die Gewährung von Blindenhilfe ist abhängig von einer Antragstellung. Der Antrag ist beim Landratsamt - Versorgungsamt schriftlich einzureichen.

Formulare erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt - Versorgungsamt.

Sozialamt / Versorgungsamt

Telefon
+49 7541 204 5695
Fax
+49 7541 204 7695
E-Mail
katharina.reudanik@bodenseekreis.de
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