- Aktionswoche Mittendrin.
- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Sozialamt / Versorgungsamt
Felicitas Denda
Zimmer: G 221
Tel.: 07541 204-5305
Fax.: 07541 204-7305
Glärnischstraße 1-3
Michaela Wenk
Zimmer: G 219
Tel.: 07541 204-5742
Fax.: 07541 204-7742
michaela.wenk(at)bodenseekreis.de
Glärnischstraße 1-3
Impfgeschädigte
Wer kann Versorgung erhalten?
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes (IFSG) angeordnet wurde,
- gesetzlich vorgeschrieben war oder
- auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(Rechtsgrundlage §§ 60 - 68 Infektionsschutzgesetz)
Welche Leistungen kann man erhalten?
Die Versorgung umfasst Rentenleistungen, Heil- und Krankenbehandlung, orthopädische Hilfsmittel, Kuren und weitere Leistungen.
Antragstellung
Die Gewährung von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist abhängig von einer Antragstellung. Der Antrag ist beim Landratsamt - Versorgungsamt schriftlich einzureichen. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern oder bei einer Stadt/Gemeinde abgegeben werden. Formulare erhalten Sie beim Versorgungsamt.
