- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Aktiv für ältere Menschen mit Behinderung - Senioren für Senioren.
- Behindertenbeauftragter.
- Fahrdienst für Schwerbehinderte.
- Frühförderung.
- Geistige Behinderung.
- Informations- & Beratungsstelle.
- Integrationshilfen.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Psychische Erkrankungen.
- Information und Beratung.
- Krankenhausbehandlung.
- Ambulante medizinische Behandlung.
- Medizinische und soziale Rehabilitation.
- Begleitung, Betreuung, Pflege.
- Wohnen.
- Arbeit / Beschäftigung.
- Selbsthilfegruppen.
- Interessenvertretungen.
- Gemeindepsychiatrischer Verbund.
- Rechtsfragen.
- Finanzielle Hilfen
- Angebotsübersicht.
- Schwerbehindertenausweis.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Finanzielle Hilfen, Sozialleistungen
Leistungen nach dem SGB XII
Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Im vierten Kapitel (§§ 41 bis 46 SGBXII) sind die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung aufgeführt. Im sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60 SGB XII) sind die besonderen Belange der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung geregelt. Die Hilfe zur Pflege ist im siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) zu finden.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine besondere Leistung der Sozialhilfe, die den notwendigen Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Die Grundsicherungsleistungen umfassen insbesondere Leistungen für die Ernährung und die Kleidung, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung und/oder wegen besonderer Ernährung, des Weiteren die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Diese Leistungen können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigtein einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Kontakt: Landratsamt Bodenseekreis
Kreissozialamt
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541-204-5166
E-Mail: andreas.sponar(at)bodenseekreis.de
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine besondere Form der Sozialhilfe. Hauptsächliche Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit einer wesentlichen Behinderung bei der Eingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen und ihnen dabei, soweit wie möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Hierzu zählt auch, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder eine sonstige angemessene Tätigkeit zu ermöglichen oder Menschen mit Behinderung soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Dies geschieht in erster Linie über die Finanzierung von entsprechenden Leistungen der Behindertenhilfe, wenn der behinderte Mensch sich nicht aus eigenen Mitteln, z. B. Einkommen und Vermögen, helfen kann und keine private Unterstützung oder andere vorrangige Leistungsansprüche hat. Die Eingliederungshilfe leistet nur, wenn gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, z. B. gesetzliche Krankenversicherung oder gesetzliche Rentenversicherung, keine Ansprüche bestehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen folgende Angebote:
- stationärer Bereich: Wohnunterbringung, Außenwohngruppen, Kurzzeitunterbringung
- ambulante Angebote:
Ambulant Betreutes Wohnen, Betreutes Wohnen in Familien, Persönliches Budget
- Ausbildung und Beschäftigung:
Ausbildung, Werkstatt für behinderte Menschen
- Nebenleistungen: stationär:
Barbetrag und Bekleidungspauschale
Vorraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist, dass die Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die betroffene Person wesentlich an ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben einschränkt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) oder dass sie von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Behinderung wird in der Regel vom Gesundheitsamt, mit dem Formblatt “Hb“ festgestellt.
- Kontakt: Landratsamt Bodenseekreis
Kreissozialamt
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-5176
E-Mail: thomas.stoll(at)bodenseekreis.de
Hilfe zur Pflege
Wenn Menschen mit Behinderung mit hohem Pflegebedarf ihre Pflege mit den von der Pflegekasse gewährten Leistungen nicht voll finanzieren können, tritt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit grundsätzlich mit ergänzenden Leistungen ein. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Bei der häuslichen Pflege kommen im Rahmen der Sozialhilfe unter anderem folgende Leistungen in Betracht:
- Zuschuss für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes,
- Übernahme der Aufwendungen für die hauswirtschaftlichen Verrichtungen,
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegegeld.
<dl><dt>Wenn eine vollstationäre Unterbringung notwendig ist, können auch nichtgedeckte Heimkosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.</dt><dt></dt></dl>
- Kontakt: Landratsamt Bodenseekreis
Kreissozialamt
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541-204-5166
E-Mail: andreas.sponar(at)bodenseekreis.de
Leistungen nach dem SGB IX
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeit und Beschäftigung ist die Grundlage für die soziale Integration und Teilhabe an der Gesellschaft. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen den behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen den vorhandenen Arbeitsplatz sichern, beziehungsweise sie wieder eingliedern und somit ihre Erwerbsfähigkeit wieder herstellen oder verbessern. Zu den Leistungsangeboten gehören unter anderem Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen), Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie die berufliche Ausbildung. Leistungen für Arbeitgeber umfassen die berufliche Rehabilitationseinrichtungen und Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Weitere Informationen gibt es beim zuständigen Integrationsfachdienst.
- Integrationsfachdienst im Gemeindepsychiatrischen Zentrum Friedrichshafen
Kontakt: Paulinenstraße 12
88046 Friedrichshafen
Tel.: 07541 286385
E-Mail: info(at)ifd-bo.de
- Integrationsfachdienst im Gemeindepsychiatrischen Zentrum Überlingen
Kontakt: über die Zentrale in Ravensburg
Tel.: 0751-3663015
Sprechstunden im GpZ Überlingen
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind neben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vielen Fällen weitere Hilfen notwendig. Diese „sozialen“ Leistungen sind als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im SGB IX zu finden. Zu den Leistungen gehören Hilfen zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Informationen und Auskunft erhält man bei der Eingliederungshilfe im Sozialamt.
- Kontakt: Landratsamt Bodenseekreis
Kreissozialamt
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-5176
E-Mail: thomas.stoll(at)bodenseekreis.de
