Sozialamt / Versorgungsamt
Michaela Wenk
Zimmer: G 219
Tel.: 07541 204-5742
Fax.: 07541 204-7742
michaela.wenk(at)bodenseekreis.de
Glärnischstraße 1-3
Judith Buck
Zimmer: G 217
Tel.: 07541 204-5751
Fax.: 07541 204-7751
judith.buck(at)bodenseekreis.de
Gabriele Emele
Zimmer: G 220
Tel.: 07541 204-5750
Fax.: 07541 204-7750
gabriele.emele(at)bodenseekreis.de
Eugen Hess
Zimmer: G 222
Tel.: 07541 204-5748
Fax.: 07541 204-7748
eugen.hess(at)bodenseekreis.de
Eva Metzke
Zimmer: G 220
Tel.: 07541 204-5761
Fax.: 07541 204-7761
eva.metzke(at)bodenseekreis.de
Karin Kaufmann
Zimmer: G 223
Tel.: 07541 204-5747
Fax.: 07541 204-7747
karin.kaufmann(at)bodenseekreis.de
Schwerbehindertenausweis
Das Versorgungsamt prüft auf Antrag die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und stellt den daraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) sowie ggfs. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Die medizinische Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Versorgungsmedizin – Verordnung.
Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dem der Grad der Behinderung und die gegebenenfalls zustehenden Merkzeichen eingetragen werden.
Die Feststellungen des Versorgungsamts sind Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderung die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.
Wann liegt eine Behinderung vor?
Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.
Welche Merkzeichen gibt es?
Bl | Blindheit |
H | Hilflosigkeit |
Gl | Gehörlosigkeit |
G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
B | Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen |
RF |
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Weitere Infos zu den Voraussetzungen der Merkzeichen und zum Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
unter download.
Nachteilsausgleiche?
Je nach Höhe des Grades der Behinderung und dem Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können Nachteilsausgleiche wie zum Beispiel Steuerermäßigungen, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitperson), Parkerleichterungen, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Zusatzurlaub, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Kündigungsschutz u.v.m. in Anspruch genommen werden.
Bitte wenden Sie sich, um die die notwendigen Auskünfte und Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche einzuholen, an die jeweils zuständigen Stellen (z.B. Finanzamt, Agentur für Arbeit, Integrationsfachdienst).
Wie lasse ich die Behinderung offiziell feststellen?
Die Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen ist abhängig von einer Antragstellung. Der Antrag ist beim Landratsamt - Versorgungsamt schriftlich einzureichen. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern oder bei einer Stadt/Gemeinde abgegeben werden.
Das Feststellungsverfahren kann erheblich beschleunigt werden, in dem bereits vorhandene Arzt – und Facharztberichte, Entlassungsberichte über Kur- oder Krankenhausaufenthalte dem Antrag in Fotokopie beigefügt werden.
Formulare und Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt – Versorgungsamt oder unter Download.
