Sie sind hier: Soziales & Gesundheit > Betreuung & Verfügung > Betreuungsverfügung > 

Sozialamt / Betreuungsbehörde


Constanze Maag
Zimmer: A 223A
Tel.: 07541 204-5287
Fax.: 07541 204-7287
constanze.maag(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Albrechtstraße 75

SKM Betreuungsverein

Emil Schuhmacher
Kirchgasse 1
88682 Salem-Mimmenhausen
Tel.: 07553 91201
SKM.Bodenseekreis(at)t-online.de

Weitere Informationen

www.bmj.de

Betreuungsverfügung

Auf die Auswahl des Betreuers kann durch die Erstellung einer Betreuungsverfügung Einfluss genommen werden. Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann wirksam ist, wenn es tatsächlich erforderlich wird. Ein Gericht wacht über die Einhaltung einer solchen Verfügung. Das für den Betroffenen zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird im erforderlichen Fall einen Betreuer bestellen. Darauf kann man mit der Betreuungsverfügung Einfluss nehmen.

In einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll
  • ob Nachteile in der medizinischen Versorgung für Vorteile in anderen Bereichen hingenommen werden sollen
  • was inhaltlich Bestandteil eines Patiententestaments sein könnte
  • wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sein, sollte, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Das Betreuungsgericht wird im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers die in der Betreuungsverfügung bezeichneten Wünsche berücksichtigen.