Sie sind hier: Soziales & Gesundheit > Betreuung & Verfügung > Rechtliche Betreuung > 

Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 BGB ff. geregelt. Eine rechtliche Betreuung wird eingerichtet für Menschen, die aufgrund ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Behinderung nicht oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Die Betreuung wird je nach Betroffenheit des hilfebedürftigen Menschen für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und anderes bestellt.

Der rechtliche Betreuer ist Rechtsbeistand, sozusagen sozialer Manager und vertritt den betreuten Menschen nach außen, ist zugleich sein Ansprechpartner, der seine Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten nach bestem Wissen und Gewissen regelt. Der Betreuer ist je nach Aufgabenkreis auch Ansprechpartner für das Heim, den Arzt und ähnliche Ansprechpersonen. In der Rangfolge werden als Betreuer zunächst Angehörige, dann der Betreuungsverein sowie ehrenamtliche oder Berufsbetreuer vorgesehen. Die Betreuungsbehörde selbst wird nur in Ausnahmefällen zum Betreuer bestellt.

Der Betreuer muss in der Lage sein, den anfallenden Schriftverkehr, Vermögensangelegenheiten und die anderen anfallenden Aufgaben, je nach Aufgabenkreis, zu erledigen und außerdem zuverlässig sein. Ansprechpartner auf der Suche nach einem Betreuer ist, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, vorrangig der SKM-Betreuungsverein. Berufsbetreuer und weitere ehrenamtliche Betreuer werden von der Betreuungsbehörde Landratsamt Bodenseekreis vorgeschlagen.

Der rechtliche Betreuer hat dem Betreuungsgerichtgericht jährlich Berichte vorzulegen wie ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen sowie über dessen persönliche Verhältnisse. Gewisse Maßnahmen für den Betroffenen unterliegen weiterhin einer Genehmigungspflicht durch das zuständige Betreuungsgericht.

Der Berufsbetreuer erhält für seine Tätigkeit eine pauschalierte Vergütung, der ehrenamtliche Betreuer eine jährliche Aufwandspauschale. Diese ist aus dem Vermögen des Betroffenen zu bezahlen oder bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse.