Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Worauf besteht Rechtsanspruch?

Mit Vollendung des ersten Lebensjahres haben Kinder einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Bildung. Für Kinder in dieser Altersgruppe stehen Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Verfügung. Die Eltern können frei zwischen den verfügbaren Angeboten wählen. Grundsätzlich haben die Kinder Anspruch auf ein Regelangebot, also auf eine Förderdauer über vier Stunden täglich von Montag bis Freitag. Ein erweiterter Betreuungsumfang soll für Kinder zur Verfügung stehen, die eine zusätzliche Förderung benötigen. Auch Eltern, die z. B. aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf erweiterte Betreuungszeiten angewiesen sind, sollen diese in Anspruch nehmen können. Um die in § 22 SGB VIII festgeschriebenen Förderziele zu erfüllen, kann die Betreuung jedoch nicht nur an einzelnen Tagen stattfinden, da sonst weder eine Eingewöhnung in eine Gruppe, noch eine feste Bindung zur Bezugsperson aufgebaut werden kann. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben Kindern einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung. Die Kindertagespflege kommt für Kinder ab diesem Alter nur noch als ergänzende Betreuung in Frage, wenn z. B. die Öffnungszeiten des Kindergartens nicht die Arbeitszeiten der Eltern abdecken.

Mit Eintritt in die Schule besteht kein Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung mehr.
 

Wer ist zuständig?

Für ein bedarfsgerechtes Förderangebot in Kindertageseinrichtungen sind die Städte und Gemeinden zuständig. Für die Suche nach einem Betreuungsplatz sollten Eltern sich an ihre Wohnortgemeinde wenden. Informationen zu den pädagogischen Konzepten der Kindertageseinrichtungen sind in der Regel auch den Internetseiten der Städte und Gemeinden oder den Websites der Einrichtung zu entnehmen.

Die Kindertagespflege liegt in der Zuständigkeit des Jugendamtes. Um eine geeignete Tagespflegeperson für ihr Kind zu finden, stehen den Eltern und Erziehungsberechtigten im Bodenseekreis sechs regionale Fachstellen für Kindertagespflege zur Seite. Alle Verantwortlichen sind darauf angewiesen, dass die Eltern ihren Bedarf frühzeitig - mindestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn - anmelden.
 

Gibt es eine finanzielle Unterstützung?

Eltern und alleinerziehende Elternteile haben die Möglichkeit, bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Jugendamts eine Förderung für die Betreuung ihres Kindes in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege zu beantragen.

Jugendamt

Telefon
+49 7541 204 3016
Fax
+49 7541 204 4016
E-Mail
barbara.horneffer@bodenseekreis.de
Zimmer
A 228, Albrechtstraße 75, Friedrichshafen

Sprechzeiten:
Montag und Freitag vormittags
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag ganztags

Telefon
+49 7541 204 3253
Fax
+49 7541 204 4253
E-Mail
birgit.hagenacker@bodenseekreis.de