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Jobcenter

Bei Fragen zur Antragstellung bzw. zum Antragsverlauf steht Ihnen die Beratungsstelle zur Verfügung: Tel.: 07541 204-5109, Gebäude Albrechtstraße 75

ALG II-Geldleistungen

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in Form von Dienstleitungen, insbesondere durch Informationen, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in Arbeit und in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Zuständig für die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die Leistungssachbearbeiter des Jobcenters. Die Zuständigkeiten sind regional nach Wohnorten innerhalb des Bodenseekreises eingeteilt. Sie nehmen die Anträge über die Bürgermeisterämter an und prüfen, berechnen und machen den finanziellen Anspruch der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlbar.

Die Leistungen werden i.d.R. als laufende Leistungen gewährt. Sie umfassen insbesondere die Regelbedarfe, etwaige Mehrbedarfszuschläge sowie angemessene Kosten für die Unterkunft. Bei Bedarf können einmalige Leistungen zusätzlich gewährt werden.

Folgende Leistungen werden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) erbracht:

Regelbedarfe

Seit 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 01.01.2012 im Einzelnen:

Regelbedarfsstufe/
Personenkreis

Höhe des Regelbedarfs

Regelbedarfsstufe 1

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner

374 Euro

Regelbedarfsstufe 2

  • Volljährige Partner

337 Euro

Regelbedarfsstufe 3

  • Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre)

299 Euro

Regelbedarfsstufe 4

  • Kinder im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre)

287 Euro

Regelbedarfsstufe 5

  • Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre)

251 Euro

Regelbedarfsstufe 6

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre)

219 Euro

Mehrbedarfszuschläge

Einen Mehrbedarf, der also nicht von den Regelbedarfen abgedeckt wird, kann das Jobcenter zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewähren:

  • bei Schwangerschaft
  • bei Alleinerziehung
  • für Menschen mit Behinderung (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • für Menschen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

Für laufende, unabweisbare und besondere Bedarfe kann darüber hinaus auf Antrag gegebenenfalls ein Sonderbedarf anerkannt werden.

Einmalige Beihilfen

Bei Bedarf können einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten)
  • eine Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)
  • die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

zusätzlich gewährt werden, jedoch nur dann, wenn sie vorab beantragt und bewilligt wurden. Darüber hinaus werden keine weiteren einmaligen Beihilfen gewährt.

Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, können Sie in besonderen Fällen diese einmaligen Leistungen auch erhalten. Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben.

Sozialversicherungsbeiträge

Während des Leistungsbezuges sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert und es erfolgen Meldungen zur Rentenversicherung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Zuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden.

Feststellung der Leistungsberechtigung

Das Einkommen und Vermögen wird zur Feststellung der Leistungsberechtigung herangezogen. Dabei gibt es beim Einkommen und Vermögen Frei- bzw. Schonbeträge, die bei der Anrechnung berücksichtigt werden.

Einkommen wird angerechnet. Dies bedeutet, dass vom festgestellten Bedarf vorhandenes Einkommen abgezogen wird.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld wie z. B.

  • Arbeitslosengeld/Krankengeld
  • Erwerbseinkünfte
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit
  • Kindergeld
  • Renten
  • Unterhaltszahlungen
  • Steuererstattungen, Zinseinkünfte
  • Sonstige Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Schenkungen usw.)

Vorhandenes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen auch verwertet werden kann. Ist dies zum Zeitpunkt der Leistungsberechtigung nicht möglich, können Leistungen darlehensweise gewährt werden. Vorhandenes Vermögen kann z.B. sein:

  • Sparguthaben und Barvermögen
  • Wertpapiere und Aktien
  • Immobilien und Grundvermögen
  • Sonstige Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Pkw, usw.)