- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Arbeitslosengeld II
- BAföG & "Meister-BAföG".
- Bildungs- und Teilhabepaket.
- Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Kinderbetreuung.
- Kinder- und Elterngeld.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige & Zivildienstleistende.
- Unterhaltsvorschuss für Eltern.
- Wirtschaftliche Jugendhilfe.
- Wohngeld.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
ALG II-Geldleistungen
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in Form von Dienstleitungen, insbesondere durch Informationen, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in Arbeit und in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Zuständig für die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die Leistungssachbearbeiter des Jobcenters. Die Zuständigkeiten sind regional nach Wohnorten innerhalb des Bodenseekreises eingeteilt. Sie nehmen die Anträge über die Bürgermeisterämter an und prüfen, berechnen und machen den finanziellen Anspruch der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlbar.
Die Leistungen werden i.d.R. als laufende Leistungen gewährt. Sie umfassen insbesondere die Regelbedarfe, etwaige Mehrbedarfszuschläge sowie angemessene Kosten für die Unterkunft. Bei Bedarf können einmalige Leistungen zusätzlich gewährt werden.
Folgende Leistungen werden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) erbracht:
Regelbedarfe
Seit 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 01.01.2012 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe/ | Höhe des Regelbedarfs |
Regelbedarfsstufe 1
| 374 Euro |
Regelbedarfsstufe 2
| 337 Euro |
Regelbedarfsstufe 3
| 299 Euro |
Regelbedarfsstufe 4
| 287 Euro |
Regelbedarfsstufe 5
| 251 Euro |
Regelbedarfsstufe 6
| 219 Euro |
Mehrbedarfszuschläge
Einen Mehrbedarf, der also nicht von den Regelbedarfen abgedeckt wird, kann das Jobcenter zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewähren:
- bei Schwangerschaft
- bei Alleinerziehung
- für Menschen mit Behinderung (unter bestimmten Voraussetzungen)
- für Menschen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
Für laufende, unabweisbare und besondere Bedarfe kann darüber hinaus auf Antrag gegebenenfalls ein Sonderbedarf anerkannt werden.
Einmalige Beihilfen
Bei Bedarf können einmalige Leistungen für
- die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten)
- eine Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)
- die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
zusätzlich gewährt werden, jedoch nur dann, wenn sie vorab beantragt und bewilligt wurden. Darüber hinaus werden keine weiteren einmaligen Beihilfen gewährt.
Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, können Sie in besonderen Fällen diese einmaligen Leistungen auch erhalten. Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben.
Sozialversicherungsbeiträge
Während des Leistungsbezuges sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert und es erfolgen Meldungen zur Rentenversicherung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Zuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden.
Feststellung der Leistungsberechtigung
Das Einkommen und Vermögen wird zur Feststellung der Leistungsberechtigung herangezogen. Dabei gibt es beim Einkommen und Vermögen Frei- bzw. Schonbeträge, die bei der Anrechnung berücksichtigt werden.
Einkommen wird angerechnet. Dies bedeutet, dass vom festgestellten Bedarf vorhandenes Einkommen abgezogen wird.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld wie z. B.
- Arbeitslosengeld/Krankengeld
- Erwerbseinkünfte
- Einkünfte aus Selbstständigkeit
- Kindergeld
- Renten
- Unterhaltszahlungen
- Steuererstattungen, Zinseinkünfte
- Sonstige Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Schenkungen usw.)
Vorhandenes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen auch verwertet werden kann. Ist dies zum Zeitpunkt der Leistungsberechtigung nicht möglich, können Leistungen darlehensweise gewährt werden. Vorhandenes Vermögen kann z.B. sein:
- Sparguthaben und Barvermögen
- Wertpapiere und Aktien
- Immobilien und Grundvermögen
- Sonstige Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Pkw, usw.)
