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Sozialamt / Versorgungsamt


Renate Lingg
Zimmer: G 218
Tel.: 07541 204-5692
Fax.: 07541 204-7692
renate.lingg(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Glärnischstraße 1-3

Felicitas Denda
Zimmer: G 221
Tel.: 07541 204-5305
Fax.: 07541 204-7305

Gebäude
Glärnischstraße 1-3

Landesblindenhilfe

Wer kann Blindenhilfe erhalten?

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden – Württemberg haben, unabhängig vom Einkommen und Vermögen, Anspruch auf Landesblindenhilfe.

Die medizinischen Voraussetzungen liegen vor bei:

  • blinden Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • Menschen mit gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der  Sehfähigkeit.

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden - Württemberg

Welche Leistungen kann man erhalten?

Volljährige blinde Menschen erhalten monatlich 409,03 Euro, blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 204,52 Euro.  Bei Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.

Hinweis: Ist das Einkommen und Vermögen des sehbehinderten Menschen gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe  im Rahmen der Sozialhilfe bestehen.

Antragstellung

Die Gewährung von Blindenhilfe ist abhängig von einer Antragstellung. Der Antrag ist beim  Landratsamt - Versorgungsamt schriftlich einzureichen

Formulare erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt - Versorgungsamt