- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Arbeitslosengeld II.
- BAföG & "Meister-BAföG".
- Bildungs- und Teilhabepaket.
- Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Kinderbetreuung.
- Kinder- und Elterngeld.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige & Zivildienstleistende
- Unterhaltsvorschuss für Eltern.
- Wirtschaftliche Jugendhilfe.
- Wohngeld.
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Sozialamt
Florian Maucher
Zimmer: A 414
Tel.: 07541 204-5106
Fax.: 07541 204-7762
florian.maucher(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
USG - Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige & Zivildienstleistende
Nach Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes können Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen können zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) Leistungen erhalten. Hierbei handelt es sich um Leistungen, welche zu 100 % vom Bund getragen werden und direkt über die Bundeskasse Weiden zur Auszahlung angewiesen werden. Als erstattungsfähige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
- Ersatz von Versicherungsleistungen ( § 7 USG)
- Mietbeihilfe (§ 7a USG)
- Kreditkostenerstattung ( § 23 USG)
- Leistungen für verheiratete Wehrpflichtige/Zivildienstleistenden (§ 5 USG)
- für Wehrübende: Verdienstausfallentschädigung (§§ 13, 13a USG)
Örtlich zuständig ist die USG-Behörde, in deren Bereich der Wehrpflichtige am Tag vor seiner Einberufung (Beginn Wehrdienst/Zivildienst) seinen Wohnsitz hatte.
