- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
- Europäischer Sozialfonds.
- Familie & Kinder.
- Frauen.
- Geldleistungen.
- Arbeitslosengeld II.
- BAföG & "Meister-BAföG".
- Bildungs- und Teilhabepaket.
- Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Kinderbetreuung.
- Kinder- und Elterngeld.
- Landesblindenhilfe.
- Opfer & Geschädigte.
- Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige & Zivildienstleistende.
- Unterhaltsvorschuss für Eltern.
- Wirtschaftliche Jugendhilfe.
- Wohngeld
- Gesundheit.
- Pflege.
- Schulden.
- Selbsthilfe.
- Senioren.
- Sucht & Prävention.
Sozialamt
Buchstaben A-F
Dina Voigt
Zimmer: A 417
Tel.: 07541 204-5559
dina.voigt(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Buchstaben G-K
Michael Kübler
Zimmer: A 415
Tel.: 07541 204-5303
Fax.: 07541 204-7303
michael.kuebler(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Buchstaben L-R
Claudia Scherle
Zimmer: A 417
Tel.: 07541 204-5304
Fax.: 07541 204-7304
claudia.scherle(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Buchstaben S-V
Florian Maucher
Zimmer: A 414
Tel.: 07541 204-5106
Fax.: 07541 204-7762
florian.maucher(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Buchstabe W-Z
Susanne Usinger
Zimmer: A 415
Tel.: 07541 204-5762
Fax.: 07541 204-7762
susanne.usinger(at)bodenseekreis.de
Albrechtstraße 75
Weitere Informationen
Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder als Mietzuschuss für die Mieterin/den Mieter oder als Lastenzuschuss für die Eigentümerin/den Eigentümer, jeweils für den selbst genutzten Wohnraum.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
- eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
- Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
- Erbbauberechtigte sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
- Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller keine Transferleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende [ALG II], Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht.
Wer gehört zum Haushalt?
Wie bisher die Familienmitglieder:
- Ehegatten
- Großeltern/Eltern
- Kinder
- Ur/-Enkel
- Adoptivkinder
- Onkel Tanten, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern
- Stiefkinder
- Geschwister, Tanten, Onkel , Neffen und Nichten des Ehegatten
- Pflegekind, -mutter/–vater eines Haushaltsmitglieds
Neu dabei sind der/die Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz).
Paare gelten als Wirtschaftsgemeinschaft und stellen einen gemeinsamen Antrag, wenn sie gemeinsamen Wohnraum bewohnen. Grundvoraussetzung ist der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Diese Vermutung ist erfüllt, wenn das Paar mindestens eine der Voraussetzungen erfüllt:
- Länger als 1 Jahr zusammenleben
- Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
- Befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen
Entscheidend ist, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat und nur dort kann sie Wohngeld beantragen und beziehen.
Höhe des neuen Wohngeldes
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der Miete bzw. Belastung.
Unter Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.
Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Miete bei Heimen
Für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag für Miete und dem Betrag für Heizkosten zu Grunde zu legen.
Allgemeines
Bei allen Wohngeldbeziehern findet regelmäßig ein Datenabgleich zu anderen Einkünften (wie z.B. Zinseinnahmen) statt. Wird hier festgestellt, dass nicht alle Einnahmen angegeben wurden, muss in jedem Fall mit einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen sowie einer Strafanzeige wegen Betrug gerechnet werden. Ab Januar 2011 wird der Datenabgleich erweitert. Zukünftig werden auch Einkommen aus Renten, Mini-Jobs und anderem geprüft und bei Nichangabe der Wohngeldbehörde mitgeteilt.
Ansprechpartner
Die Wohngeldstelle des Landratsamtes Bodenseekreis ist für alle Gemeinden des Bodenseekreises zuständig, außer für die Großen Kreisstädte Friedrichshafen und Überlingen. Diese beiden Städte haben eine eigene Wohngeldstelle beim Rathaus.
Wenn Sie in Friedrichshafen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.friedrichshafen.de
Wenn Sie in Überlingen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.ueberlingen.de
