Das Varizella-Zoster-Virus kann zwei verschiedene klinische Krankheitsbilder verursachen: Windpocken bei einer ersten Ansteckung, die mit einem juckenden Hautausschlag und Fieber einhergehen und zu einer lebenslangen Immunität führen. Nach überstandener Krankheit verbleiben die Erreger im Körper und können viele Jahre später - nach erfolgter Reaktivierung - eine Gürtelrose (Hautausschlag, teilweise sehr schmerzhaft) verursachen. Die folgenden Ausführungen gelten für Windpocken.

Übertragung

  • Tröpfcheninfektion durch erkrankte Personen, selbst über großen Abstand.
  • Kontakt- oder Schmierinfektion durch virushaltigen Bläscheninhalt.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

1 - 2 Tage vor Auftreten des Ausschlages bis 5 - 7 Tage nach Auftreten der letzten Hauterscheinung. 

Krankheitsbild

  • 1 - 2 Tage uncharakteristische Krankheitssymptome.
  • Danach 3 - 5 Tage juckender Ausschlag (zeitgleiches Auftreten von Papeln, Bläschen und Schorf, „Sternenhimmel“) und mäßiges Fieber.

Komplikationen und Spätfolgen

  • Bei Schwangeren Schädigung des ungeborenen Kindes oder schwerer Verlauf der Erkrankung bei Ansteckung des Säuglings kurz vor oder nach der Geburt.
  • Bakterielle Superinfektion mit Narbenbildung.
  • Mitbeteiligung des Zentralen Nervensystems.
  • Entzündungen von Lunge, Niere, Gelenke, Leber (selten), Schädigung des Herzmuskels, Blutungsneigung.

Therapie

Symptomatische Behandlung (Hautpflege, Stillung des Juckreizes).

Vorbeugung

Schutzimpfung

Maßnahmen in Kindergarten und Schule

Besuchs- und Tätigkeitsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen sowohl für Erkrankte als auch nicht immune Kontaktpersonen der häuslichen Wohngemeinschaft bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Empfehlungen für Kontaktpersonen ohne Immunität:

Ungeimpfte und einmalig Geimpfte sollten eine Impfung erhalten.

Wiederzulassung

Eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung bzw. nach vollständigem Verkrusten aller Bläschen.

Bei nicht immunen, nach 2004 geborenen Kontaktpersonen aus der häuslichen Wohngemeinschaft erfolgt in der Regel ein Ausschluss für 16 Tage (siehe RKI-Ratgeber).