Sie sind hier: Soziales & Gesundheit > Pflege > Heimaufsicht > 

Sozialamt


Patricia Gallé-Moßmann
Zimmer: A 222
Tel.: 07541 204-5673
Fax.: 07541 204-7673
patricia.galle-mossmann(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Albrechtstraße 75

Jürgen Fischer
Zimmer: A 221 A
Tel.: 07541 204-5292
Fax.: 07541 204-7292
juergen.fischer(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Albrechtstraße 75

Heimaufsicht

Das Heimgesetz – welchen Schutz bietet es?

Wer in ein Heim umzieht, stellt sich unter den Schutz des Heimgesetzes (HeimG) und der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen. Ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen sind besonders schutzwürdig, weil sie oftmals ihre Rechte und Interessen nicht oder nicht ausreichend selbst vertreten können.

Welche Ziele verfolgt das Heimgesetz?

Das Heimgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. Es dient dem Zweck, die Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Qualität der Betreuung und Pflege zu verbessern und einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten herbeizuführen. Es will also dazu beitragen, dass

  • die Bewohnerinnen und Bewohner ein würdevolles Leben im Heim führen können,
  • ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden,
  • sie ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung führen können,
  • die im Heimvertrag verankerten Rechte und Pflichten eingehalten werden.
  • Die Leistungen, die sie erhalten, müssen bestimmten Qualitäts- und Mindestanforderungen entsprechen und
  • ihnen muss ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten des Heimbetriebes zustehen, die Auswirkungen auf ihre Lebensführung im Heim haben.

 
Um dies sicherzustellen, ist eine behördliche Stelle, nämlich die

Heimaufsicht,


geschaffen worden. Sie hat eine doppelte Aufgabe:

  • Zum einen die Beratung in Heimangelegenheiten,
  • zum anderen die Überwachung und Kontrolle der Heime.


Das Heimgesetz und die Heimaufsicht sind also ein Garant dafür, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern möglich ist, auch im Heim ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Fähigkeiten zu führen und dass die Leistung, die sie erhalten, fachlichen Standards entspricht.

Die staatliche Heimaufsicht

Das Heimgesetz ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern ausgeführt wird. Für die Durchsetzung des Heimgesetzes ist die Heimaufsicht verantwortlich, die in Baden-Württemberg von den Landkreisen und Stadtkreisen als unterste Heimaufsichtsbehörden ausgeübt wird. Obere Heimaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Heimaufsichten der Stadt- und Landkreise sowie über die oberen Heimaufsichtsbehörden obliegt dem Sozialministerium Baden-Württemberg als oberster Heimaufsichtsbehörde.

Information und Beratung

Die primäre Aufgabe der Heimaufsicht ist die Information und Beratung (§ 4 HeimG)

der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten;
von Personen mit berechtigtem Interesse an Heimen sowie den Rechten und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner;
von Personen und Trägern, die Heime errichten wollen oder bereits betreiben.

Überwachung

Die zweite wichtige Aufgabe der Heimaufsicht ist die Heimüberwachung (§ 15 HeimG). Hierbei nimmt die Heimaufsicht ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Heime ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern wahrnehmen. Hierzu kann sie jederzeit angemeldete, aber auch unangemeldete Prüfungen vornehmen. Ebenso sind nächtliche Prüfungen möglich. Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.
Im Rahmen der Prüfungen haben der Heimträger und das Personal Auskünfte zu erteilen. Auch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können von der Heimaufsicht befragt werden.

Außerdem ist die Heimaufsicht berechtigt, die Aufzeichnung über die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Mit der Überwachung der Betreuung und Pflege soll deren Qualität gewährleistet werden.

Anordnungen und Untersagungen

Hat die Heimaufsicht im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen Mängel festgestellt, soll sie den Träger zunächst über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel beraten (§ 16 Abs. 1 HeimG). Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um bereits eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen oder drohende Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden (§ 17 Abs. 1 HeimG).

Reichen Anordnungen nicht aus, um Missstände zu beseitigen, kann die Heimaufsicht den Betrieb des Heims untersagen (§ 19 Abs. 1 HeimG). Die Gründe sind in § 19 Abs. 2 HeimG näher ausgeführt.

Heimschließungen sind das äußerste Mittel, um den Zweck des Heimgesetzes zu verwirklichen, nämlich die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Institutionen und Verbänden

Nicht nur die Heimaufsicht, sondern auch die Pflegekassen und deren Landesverbände, der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Sozialhilfeträger wirken insbesondere durch den mit einem Heim abgeschlossenen Versorgungsvertrag (§§ 72, 73 SGB XI), die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80 a SGB XI) und Vergütungsvereinbarungen (§§ 84 ff. SGB XI) sowie durch die ihnen übertragenen Beratungs- und Überwachungsmöglichkeiten auf dessen Betriebs- und Wirtschaftsführung ein. Diese Stellen sind verpflichtet, zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich die genannten Stellen gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie sich über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Mängelbeseitigung verständigen (§ 20 Abs. 1 HeimG). Dies geschieht in Arbeitsgemeinschaften (§ 20 Abs. 5 Satz 1 HeimG).

Sonstige Ansprechpartner außerhalb des Heimes

Neben den oben genannten Behörden, Organisationen und Verbänden wirken noch andere Stellen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner auf den Heimbetrieb ein, zum Beispiel das Gesundheitsamt, die Gewerbeaufsicht, die Bauaufsicht, die Brandschutzbehörde.

Die Mitwirkung

Die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sind berechtigt, in den Angelegenheiten, die ihr Leben im Heim berühren, mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern über den Heimbeirat (§ 10 Abs. 1 HeimG) oder einen Heimfürsprecher (§ 10 Abs. 4 Satz 1-4 HeimG) oder ein Ersatzgremium (§ 10 Abs. 4 Satz 5 HeimG).

Mitwirkung bedeutet Mitsprache, nicht Mitbestimmung. Die Entscheidungsbefugnis und damit die Verantwortung für die Entscheidung bleibt beim Heimträger. Allerdings sind der Träger und die Leitung verpflichtet, die Angelegenheiten „vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern“ (§ 32 Abs. 3 HeimmwV). Damit wird der Zweck des Heimgesetzes, nämlich die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewoh-ner zu schützen und deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, erfüllt. Einzelheiten über die Bildung des Heimbeirats, seiner Auf-gaben und seine Arbeitsweise sind in der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) geregelt.

Weitere Informationen