- Arbeitslosigkeit.
- Aussiedler & Asyl.
- Behinderung.
- Betreuung & Verfügung.
- Bürgerschaftliches Engagement.
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- Sucht & Prävention.
Gesetzliche Sozialleistungen / Finanzielle Vergünstigungen
Gesetzliche Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei ambulanter Pflege zu Hause und stationärer Pflege im Heim. Die Höhe hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufe 1 - 3) ab. Statt ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Zusätzlich werden bei ambulanter Pflege notwendige Pflegehilfsmittel gewährt. Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Sie ist gegeben, wenn auf Dauer erhebliche Hilfe (mind. 90 Minuten täglich) bei alltäglichen Verrichtungen, bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist die jeweilige Krankenkasse Ansprechpartner.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch
Immer wieder geraten ältere Mitbürger - etwa weil die Pflegesätze in Alten- oder Altenpflegeheimen ansteigen - in finanzielle Bedrängnis, obwohl sie davon ausgehen, für ihr Alter hinreichend vorgesorgt zu haben. Die Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen im Alter ist eine im SGB XII verankerte Geld- und Sachleistung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Dabei interessiert nicht, wie jemand in eine Notlage geraten ist. Sinn der Sozialhilfe istes, jedem Bürger ein menschenwürdiges und gesichertes Leben zu ermöglichen.
Wann besteht Anspruch auf Sozialhilfe und Grundsicherung?
Anspruch besteht:
- wenn jemand sich nicht selbst helfen kann,
- wenn jemand von anderer Seite (Rentenstelle, Krankenkasse, Pflegeversicherung) keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Antragsstellung müssen Belege über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Einkünfte und Ausgaben) vorgelegt werden.
Wo kann man Sozialhilfe beantragen?
Der Antrag ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Dort wird auch beim Ausfüllen des Antrages geholfen und fachlicher Rat erteilt.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Landratsamt.
Grundsicherung im Alter
Wenn die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt wie z. B. für Ernährung, Wohnung, Kleidung, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht oder nicht ganz aus dem Einkommen und Vermögen bestritten werden können, kann man laufende öffentliche Mittel beziehen, die man Grundsicherung im Alter nennt. Die Kosten fürden notwendigen Lebensunterhalt bemessen sichnach so genannten Regelsätzen, die den sich ändernden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Kosten für die Wohnung (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizungskosten), werden bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter berücksichtigt, sofern sie angemessen sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege für Heimbewohner
Auch Heimbewohner können Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen. Damit werden die Heimkosten gedeckt und ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld)
zur Verfügung gestellt. Das eigene Einkommen sowie Vermögen ist allerdings als Eigenleistungzur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen.
Hilfe zur Pflege
Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilfebedürftig sind, dass sie Pflegebrauchen, können Hilfe zur Pflege erhalten. Hilfe zur Pflege kann auch für Heimbewohner gewährt werden. Der Schwerpunkt liegt jedoch im Bereich der häuslichen Pflege. Vorrangig sind jedoch in diesem Bereich die Leistungen der Pflegekassen inAnspruch zu nehmen. Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt Kinder sollten, wenn es ihr Einkommen zulässt, ihre in Not geratenen Eltern freiwillig unterstützen. Wenn sie das nicht tun oder nicht können, kannSozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt wird sich dann mit den Kindern in Verbindung setzen und prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt beizutragen.
Ansprechpartner im Landratsamt Bodenseekreis für die Bereiche Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, ambulante Hilfe zur Pflege und Hilfen zur Pflege für Heimbewohner:
Hubert Carli
Tel.: 07541 204-5436
hubert.carli(at)bodenseekreis.de
Feststellung der Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall zurückzuführen oder ob sie angeboren ist. Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die in Deutschland wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier arbeiten, gelten als schwerbehindert.
Das Versorgungsamt des Landratsamts stellt auf Antrag
- das Vorliegen einer Behinderung und
- den Grad der Behinderung (GdB)
- weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen)
fest. Liegt der Grad der Behinderung (GdB) bei wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, in dem auch die zutreffenden Merkzeichen eingetragen werden.
Ansprechpartner Landratsamt Bodenseekreis:
Karin Kaufmann
Tel.: 07541 204-5747
karin.kaufmann(at)bodenseekreis.de
Wohngeld
Wenn das Einkommen zu gering ausfällt, um die Miete bezahlen zu können, gewährt der Staat unterbestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe in Form des Wohngelds. Wohngeld wird gewährt
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines eigen genutzten Hauses oder einer eigen genutzten Wohnung.
Für die Gewährung des Wohngeldes ist es unerheblich, ob es sich um einen Neu- oder Altbau handelt.
Ob und in welcher Höhe sie Wohngeld erhalten, hängt ab von
- der Familiengröße
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Auch wer in einem Altenheim oder Altenpflegeheim lebt, hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen.
Wohngeldanträge sind bei der Stadt- oder Gemeindeveraltung erhältlich. Hilfreich ist es, bei der Antragstellung die aktuellen Nachweise über die Miet- und Einkommenssituation mitzubringen.
Ansprechpartner Landratsamt Bodenseekreis
Claudia Scherle
Tel.: 07541 204-5304
claudia.scherle(at)bodenseekreis.de
Rundfunkgebührenbefreiung
Von der Rundfunkgebührenpflicht können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Blinde und Gehörlose, Schwerbehinderte, Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen und Empfängervon laufender Hilfe zum Lebensunterhalt befreit werden. Empfängern von Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Ausbildungsförderung wird bei der Erfüllung bestimmter Kriterien ebenfalls die Gebühr erlassen.
Anträge und weitere Auskünfte sind bei den Gemeinden erhältlich.
