Umweltschutzamt
Jonathan Alisch
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Albrechtstraße 77
Getränkeverpackungen „Dosenpfand“
Kurzinfo Verpackungen und Getränke
Verpackungen gehören zum täglichen Leben. Sie dienen unterschiedlichsten Zwecken, wie der sicheren Lieferung von Produkten (Transportverpackungen), der Aufnahme und dem Schutz von Waren (Verkaufsverpackungen) sowie manchmal auch der Darbietung von Erzeugnissen (Umverpackungen). Hauptsächlich bestehen Verpackungen aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz - wertvolle (sekundäre) Rohstoffe, deren Wiederverwendung oder Verwertung zur Schonung der natürlichen Rohstoffquellen dienen.
Um dem ständigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/2_2_06.pdf erlassen. Mit dieser Verordnung wurde erstmals eine umfassende Regelung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Produktverantwortung geschaffen, dass heißt, dass die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt von der Herstellung bis zu dessen umweltgerechten Entsorgung ausgedehnt wurde.
Verwirklicht wurde diese Inpflichtnahme von Herstellern und Vertreibern durch Festlegung von Rücknahme- und Verwertungsauflagen.
Für welche Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht?
Mit der am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde die seit 1. Januar 2003 wirksame Pfandpflicht vereinfacht und modernisiert. Nach der neuen Regelung ist das Pfand auf ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben.
Bei der Bestimmung, ob ein in ökologisch nachteilige Einwegverpackungen abgefülltes Getränk unter die Pfandpflicht fällt, ist § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung maßgeblich. Die folgende Darstellung dient als rechtlich unverbindliche Hilfestellung für die Bestimmung pfandpflichtiger Getränkebereiche.
Pfandpflichtig sind ab 1. Mai 2006 folgende Getränke, wenn sie in ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt sind:
Bier
Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
Mineralwasser
Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water-Produkte" unabhängig von Zusätzen (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff).
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch
- Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und Mineralwasser (wie Apfelschorle),
- Sportgetränke,
- sogenannte Energy-Drinks,
- Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,
- Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure.
Alkoholhaltige Mischgetränke
Getränke,
- die hergestellt wurden unter Verwendung von
- Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
- Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 vol. % aufweisen, oder
- die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 % enthalten.
Auf welche Einweg-Getränkeverpackungen ist ein Pfand zu erheben?
Das Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen ist für Verpackungen zu erheben, die nicht gemäß § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhafte Verpackungen eingestuft sind.
Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?
Unabhängig vom Inhalt ist kein Pfand auf solche Einweg-Getränkeverpackungen zu zahlen, die im Sinne von § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft anerkannt sind. Dies sind
- Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und
- Folien-Standbodenbeutel.
Außerdem ist für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2012 insoweit kein Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen aus bioabbaubaren, zu mindestens 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellten Kunststoffen zu zahlen, als sich Hersteller oder Vertreiber hierfür an einem dualen System beteiligen.
Kein Pfand ist ferner auf Einwegverpackungen von Getränken zu zahlen, die nicht in § 9 Abs. 2 Verpackungsverordnung genannt sind bzw. die ausdrücklich von der Pfandpflicht ausgenommen werden.
Das sind insbesondere:
- Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Gemüsenektare,
- Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden,
- diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler,
- Wein und Spirituosen.
Warum wird auf Einweg-Getränkeverpackungen aus bioabbaubaren Kunststoffen, die zu mindestens 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, kein Pfand erhoben?
Mit der bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Befreiung von der Pfandpflicht soll die Markteinführung von Kunststoffgetränkeverpackungen gefördert werden, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen und zu mindestens 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. Diese Verpackungsmaterialien können einen Beitrag zur Einsparung fossiler Ressourcen und des klimarelevanten Gases CO2 leisten. Auf Grund des großen Anwendungspotenzials bei Kunststoffanwendungen gelten sie als wichtige Zukunftstechnologie. Es erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, diese Verpackungen in einem Übergangszeitraum gleich zu behandeln wie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pfandpflicht sind durch entsprechende
Nachweise zu belegen.
Wie hoch ist das Pfand?
Das Pfand beträgt einheitlich für alle pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen 25 Cent.
Wie wird mit importierten Getränken verfahren?
Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt, die Vertreiber müssen sie auch bepfanden, zurücknehmen und verwerten.
Ist der Export von Einweg-Getränkeverpackungen pfandfrei?
Exportware ist pfandfrei. Exportware sind Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Dagegen sind Getränke in Einwegverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, pfandpflichtig, auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.
Ist auf sogenannte Geschenk- oder Werbedosen ein Pfand zu erheben?
Ja, denn die Verpackungsverordnung unterscheidet nicht zwischen Verkaufs-, Werbe- oder Geschenkdosen.
Wo kann man bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen abgeben und das Pfand zurückverlangen?
Seit dem 1. Mai 2006 können leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also Kunststoff, Glas oder Metall, unterschieden. Das heißt, der Händler, der pfandpflichtige Kunststoff- und Glas-Einweg-Getränkeverpackungen verkauft, ist zur Rücknahme von Kunststoff- und Glasverpackungen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, wo diese gekauft wurden. Gleichzeitig ist er zur Pfanderstattung verpflichtet. Verkauft er keine Getränke in Dosen, ist er auch nicht zur Rücknahme von Dosen verpflichtet.
Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einwegverpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben.
Klar ist ferner, dass man das Pfand nicht erstattet verlangen kann, wenn man kein Pfandkennzeichen vorweisen kann. Denn für Getränkeverpackungen, die vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien Ausland gekauft wurden, kann natürlich kein Pfand heraus verlangt werden. Sie können pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen insbes. am bundesweit einheitlichen DPGKennzeichen erkennen.
Können Einzelhändler auch die Rücknahme verweigern?
Seit dem 1. Mai 2006 sind Einzelhändler zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Allein kleine Verkaufsstellen (unter 200 m²) können die Rücknahme auf gleichartige Verpackungen der von ihnen verkauften Marken beschränken.
Wer diesen Rücknahmepflichten nicht nachkommt und demzufolge auch kein Pfand erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Für den Vollzug der Verpackungsverordnung sind die Länder zuständig. Ordnungswidrigkeiten können bei den örtlichen Vollzugsbehörden angezeigt werden.
Was macht man mit beschädigten Dosen und Einwegflaschen?
Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler zurücknehmen und das Pfand auszahlen. Der Händler sollte allerdings an Hand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können, dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt.
Was passiert mit Verpackungen, die in Automaten verkauft werden? Wo kann man diese zurückgeben?
Aus Getränkeautomaten verkaufte Dosen und Einwegflaschen mit Pfand können überall dort gegen Pfanderstattung zurückgegeben werden, wo Getränke in Einwegverpackungen gleichen Materials verkauft werden. Grundsätzlich müssen Automatenbetreiber darauf achten, dass für den Verbraucher eine Rückgabe und Pfanderstattung in der Nähe des Getränkeautomaten möglich ist. Auf einem Firmengelände, auf dem mehrere Getränkeautomaten aufgestellt sind, ist es auch denkbar, eine zentrale Rückgabestelle einzurichten oder einen Getränkerücknahmeautomaten aufzustellen.
Gibt es ähnliche Pfandsysteme auch im Ausland?
In Schweden wird bereits seit 1984 ein Pfand auf Aluminiumdosen und seit 1994 ein Pfand auf Einweg-Kunststoffflaschen erhoben.
Dänemark hat im Oktober 2003 ebenfalls ein Dosenpfand eingeführt, nachdem die Europäische Kommission die bisherige Regelung kritisiert hat, nach der bestimmte Verpackungen (insbesondere Dosen) vollständig verboten waren.
In den USA erheben zehn der fünfzig Bundesstaaten ein Pfand auf Dosen und Einweg-Kunststoffflaschen, meist schon seit über 20 Jahren.

