Sie sind hier: Umwelt & Landnutzung > Abfallentsorgung Gewerbe > Makler > 

Umweltschutzamt


Jonathan Alisch
Zimmer: Z 223
Tel.: 07541 204-5259
jonathan.alisch(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Albrechtstraße 77

Peter Lutat
Zimmer: Z 220
Tel.: 07541 204-5222
Fax.: 07541 204-7222
peter.lutat(at)bodenseekreis.de

Gebäude
Albrechtstraße 77

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz

Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen (vertragliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallentsorger) gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Die Abfallmakler beraten Unternehmen in Entsorgungsfragen und vermitteln für Abfälle die richtigen Entsorgungswege.  

Wegen dieser hohen Verantwortung des Abfallmaklers verlangt der Gesetzgeber eine Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit des Abfallmakelns, die so genannte Maklergenehmigung (Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/1_2_1.pdf).  

Hat der Makler seinen Sitz in unserem Landkreis, so ist ein entsprechender Antrag beim Landratsamt Bodenseekreis einzureichen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Der Antragsteller und die von ihm mit der Maklertätigkeit beauftragten Personen müssen zuverlässig sein. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über sich und die mit der Maklertätigkeit befassten Personen vorzulegen. Darüber hinaus auch Nachweise darüber, dass die mit der Maklertätigkeit befassten Personen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung und -verbringung fachkundig sind.

Umfang der Genehmigung

Der Geltungsbereich der Genehmigung ist durch den Gesetzgeber nicht eingeschränkt worden. Es besteht jedoch für den Antragsteller die Möglichkeit, sich auf bestimmte Abfälle, ein bestimmtes Gebiet oder auf eine bestimmte Zeit einzuschränken bzw. zu befristen.