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Rechtsvorschriften zum Thema Abfallrecht

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/1_2_1.pdf  

Wie wird der Begriff "Abfall" rein rechtlich definiert?
Der Begriff der Abfälle wird in § 3 Abs. 1 - 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) definiert.

Abfälle sind danach alle beweglichen Sachen,
a) die unter die im  Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen (Abfallgruppen) fallen und
b) deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will oder
    entledigen muss.

  • Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen entweder  einer Verwertung entsprechend  Anhang II B des KrW-/AbfG zuführt oder einer  Beseitigung entsprechend   Anhangs II A des KrW-/AbfG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall einer weiteren Zweckbestimmung aufgibt.   
     
  • Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen ohne dass der Zeck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
  • Entledigen muss sich der Besitzer solcher beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Abfallvorschriften ausgeschlossen werden kann.

Nachweisverordnung

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/2_2_11.pdf

Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Einer besonderen Überwachung bedürfen stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle.
Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.

Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:

  • das Nachweisverfahren
  • die Führung von Nachweisen und Registern
  • die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen bei der der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung).

Sie richtet sich an:

  • Erzeuger oder Besitzer von Abfällen
  • Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
  • Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).

Von der Nachweispflicht ausgenommen sind:

  • Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushalten.
  • Erzeuger, bei denen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr anfallen