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Die meist gestellten Fragen

 

(1)          Warum muss ich überhaupt Abfallgebühren zahlen ?

Private Haushalte müssen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Diese Überlassungspflicht ist für jeden Haushalt bindend!
Das Wie der Überlassung regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Form einer Satzung.
Die Abfallwirtschaftssatzung des Bodenseekreises verpflichtet jede natürliche und juristische Person sich an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, die berechtigt ist ein Grundstück zu nutzen oder dieses tatsächlich nutzt (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung bezogen wird oder der Eintrag ins Melderegister der Gemeinde erfolgt (Melderahmengesetz - Bund / Meldegesetz Baden-Württemberg).

Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes gibt die Person an, sich tatsächlich in bedeutendem Umfang am Meldeort aufzuhalten. Gemeldete Personen haben nach dem Meldegesetz eine Wohnung bezogen. Dies ist ein tatsächlicher Vorgang und stellt keine fiktive Aktion dar. Durch den Bezug der Wohnung hat die meldepflichtige Person das Recht erworben das Grundstück zu nutzen und wird dies - zumindestens gelegentlich - auch tatsächlich tun. Durch die Nutzung fallen Abfälle an, die wiederum dem Bodenseekreis zu überlassen sind, der für die Kostendeckung der Entsorgung dieser Abfälle Gebühren erhebt. Die Benutzungsberechtigung für das Grundstück und damit der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises gilt auch ohne die Meldepflicht (z.B. bei Ferienwohnungen).

(2)          Ich ziehe um, was muss ich tun?

Ausschlaggebend für eine Änderung der Abfallgebührenveranlagung ist eine korrekte An-/Abmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Deshalb liegen in jedem Einwohnermeldeamt Erfassungsbelege - oder auch direkt hier im Internet - vom Abfallwirtschaftsamt aus, mit denen dem Abfallwirtschaftsamt die entsprechenden Angaben gemacht werden sollten. (Notfalls bitte danach fragen !)
Die ausgefüllten Bögen können Sie auch beim Meldeamt abgeben, von wo sie ohne Portokosten an das Landratsamt gesendet werden.

(3)          In welchem Bezirk wohne ich ?

hier können Sie nachschauen

(4)          Ich zahle meine Abfallgebühren bereits über die Nebenkosten an meinen Vermieter - warum soll ich nun noch einmal Abfallgebühren an das Abfallwirtschaftsamt zahlen ?

Die Abfallgebühren des Bodenseekreises bestehen aus zwei Bestandteilen:

Der personengebundenen Jahresgebühr und der (Restmüll-)Behältergebühr.


Bei  Abfallgemeinschaften werden intern aber lediglich die Behältergebühr über die Nebenkosten abgerechnet. Die Jahresgebühr - ähnlich einer Grundgebühr - muss hingegen von jedem Haushalt einzeln und immer direkt an das Abfallwirtschaftsamt bezahlt werden. Sie zahlen also auf keinen Fall doppelt. 

(5)          Warum muss ich für ... Personen Abfallgebühren zahlen ?

Die Personenzahl stimmt nicht! Die Abfallgebührenveranlagung richtet sich nach der jeweils aktuellen Anzahl der beim Einwohnermeldeamt mit Wohnsitz gemeldeten Personen. Hierbei werden Haupt- und Nebenwohnsitz gleichgestellt und auch Kinder werden voll angerechnet. Das Abfallwirtschaftsamt gleicht jeden Monat einmal die aktuellen Daten über das kommunale Rechenzentrum ab. Sollte eine Person tatsächlich nicht mehr bei Ihnen wohnhaft sein, bitte beim Einwohnermeldeamt diese komplett abmelden. Erst danach kann eine Änderungen in Ihrer Abfallgebührenveranlagung erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, daß bei Kleinbeträgen (derzeit bis zu EURO 2,55) aus Aufwandsgründen kein Änderungsbescheid erstellt wird. Kassenintern wird jedoch die Änderung  automatisch berücksichtigt.
 

(6)          Meine Freundin / mein Freund zieht zu mir - was muss ich beachten ?

Bitte teilen Sie dem Einwohnermeldeamt und dem Abfallwirtschaftsamt (Zusammenführung Haushalte) mit, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt bilden. Ansonsten werden Sie vom Programm automatisch als zwei separate Haushalte veranlagt und erhalten zwei getrennte Abfallgebührenbescheide.

(7)          Meine Tochter studiert in ... / mein Sohn ist bei der Bundeswehr bzw. leistet Ersatzdienst. Verringert sich hierdurch die Abfallgebühr ?

Nein - solange der Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz !) im Bodenseekreis beibehalten wird (vgl. Frage 5). 

(8)          Kann ich bei einem Umzug innerhalb des Bodenseekreises meine Abfallbehälter mitnehmen ?

Die Abfallbehälter im Bodenseekreis sind grundsätzlich Eigentum des Landkreises. Wer aber innerhalb des Landkreises umzieht, kann seine Behälter mitnehmen. Bitte unbedingt dem Abfallwirtschaftsamt mitteilen (Behältertausch - Sonstiger Grund).

(9)          Meine Bankverbindung / Kontonummer hat sich geändert - die neue lautet ...

Kontoänderungen dürfen wir nur schriftlich entgegennehmen - hier: 

(10)     Ich möchte einen größeren bzw. kleineren Behälter / mein Behälter ist defekt - was muss ich tun ?

Teilen Sie uns dies unter sonstigem Grund hier mit.

(11)     Ich halte mich aus privaten oder beruflichen Gründen für längere Zeit im Ausland auf, muss aber einen Wohnsitz aus "postalischen" Gründen oder wegen der Krankenversicherung in Deutschland beibehalten.

Dies ändert nichts an Ihrer Abfallgebührenpflicht!

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 7) begründet eine Person an einem Ort seinen Wohnsitz, wenn er sich dort ständig niederlässt. Dies kann man dann annehmen, wenn er sich an diesem Ort häuslich einrichtet (Domizilwille) oder sich polizeilich anmeldet. In Deutschland ist jede Person verpflichtet sich bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde registrieren zu lassen (vgl. Frage 1). Meldepflichtig ist jede Person, die eine Wohnung bezieht. Der Bezug einer Wohnung ist ein Realakt, also ein tatsächlicher Vorgang, der mit dem üblichen Einrichten wie Möbilierung, Strom- und Wasserberechnung u.a. für die Wohnung einhergeht.

Gleiches gilt für die Aufgabe eines Wohnsitzes oder der Auszug aus der Wohnung. Diese(r) wird aufgegeben, wenn der Bezug aufgegeben wird. Dies geschieht durch Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde und durch Umzug an einen anderen Wohnort. Dabei ist die Wohnung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig aufzugeben.

Kommt es zu keinem Auszug, besteht weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises und damit zur Abfallgebührenpflicht.

Wer sich generell vom Anschluss- und Benutzungszwang aus obigen Gründen befreien lassen will, muss klare Nachweise erbringen, dass er das / die gegenständliche Grundstück / Wohnung für den besagten Zeitraum ausnahmslos nicht benutzen kann. Letztendlich kann nur die Aufgabe der Nutzungsberechtigung (polizeiliche Abmeldung) oder der Nachweis, dass die Wohnung leersteht, die Sicherheit erbringen, dass das Grundstück (Wohnung) durchgehend (auch von Verwandten und Bekannten) nicht genutzt werden kann.

Solange solch ein Nachweis nicht erbracht werden kann, besteht nach wie vor die Abfallgebührenpflicht.

Tipp:

a) Solange Sie einen Briefkasten mit Ihren Namen daran haben, kommt die Post auch weiterhin für Sie an!

b) Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland versetzt werden, so gilt in den meisten Fällen die Vorgaben der Versicherungspflicht nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzes ( Ausstrahlung). Bitte stimmen Sie die Voraussetzungen und die weiteren Vorgehensweisen mit Ihrer Rentenversicherung und Ihrer Krankenkasse ab. Gegebenenfalls können Sie sich ja auch im Haushalt eines Verwandten oder Bekannten mit Wohnsitz anmelden.

 

(12)     Ich möchte gern selbst kompostieren, mein Nachbar hat aber auf dem gleichen Grundstück für seinen Haushalt bereits eine Biotonne.

Grundsätzlich können Sie Ihre Bio- und Gartenabfälle selbst kompostieren, sofern Sie

beachten, dass Eigenkompostieren nur Sinn macht, wenn unterschiedlich zusammengesetztes biologisches Material mit ausreichend Feuchtigkeit und Luftversorgung verrotten kann. Außerdem müssen Sie über ein ausreichend großes Grundstück zur Verwertung des erzeugten Komposts (Richtwert: 25 m² Gartenfläche pro Person) verfügen. Hier geht’s zum entsprechenden Antragsformular.

Sollte jedoch ein Haushalt auf Ihrem Grundstück ein Biotonne nutzen, kann Ihnen die Gebührenermäßigung für die Selbstkompostierung nicht gewährt werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Biotonne zukünftig gemeinsam genutzt wird.

(13)     Was passiert mit bereits bezahlten Abfallgebühren, wenn ich umziehe ?

Bei Umzügen innerhalb des Bodenseekreises wird Ihnen eine eventuelle Gutschrift automatisch intern mit dem Abfallgebührenkonto für den neuen Wohnsitz verrechnet. Sollten Sie dies nicht wünschen, geben Sie uns bitte hiermit Bescheid.

(14)     Was passiert mit meinen zuviel gezahlten Abfallgebühren, wenn ich innerhalb des Jahres aus dem Bodenseekreis wegziehe ?

Nach Beendigung Ihrer Abfallgebührenveranlagung werden Ihnen alle restlichen Gebühren zurück erstattet. Dies erledigt die Kreiskasse automatisch durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto. Dieser Vorgang kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Wer sein Geld schneller zurück haben will oder dessen Konto sich geändert hat, kann dies uns hiermit mitteilen.