Die Errichtung und der Abbruch einer baulichen Anlage bedarf in der Regel einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Ausnahmen:

  • Verfahrensfreie Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung.
  • Bei Vorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen ist, kann auf Wunsch des Bauherrn/der Bauherrin entweder das Kenntnisgabeverfahren oder das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung
  • Bauvorlagen (dreifache Ausfertigung):
    • Lageplan (§§ 4 und 5 LBOVVO)
    • Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
    • Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO)
    • Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (§ 7 Abs. 1 LBOVVO)
    • Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
    • bautechnische Nachweise (§ 9 LBOVVO) oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 2 LBOVVO)
    • Bauleitererklärung (§ 42 LBO)
    • statistischer Erhebungsbogen bzw. Abgangsbogen

Verfahren

Der Antrag auf Baugenehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Bodenseekreis einzureichen.

Das Amt für Bauen, Klima und Mobilität prüft den Antrag sowie die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Soweit es für die Behandlung des Antrags erforderlich ist, hört esdie Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Ebenso wird die Gemeinde zu dem Bauvorhaben gehört.

Nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen entscheidet das Amt für Bauen, Klima und Mobilität unter Berücksichtigung möglicher im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung.

Gebühren

  • Genehmigungsgebühr:
    5,0 Promille der Baukosten, mindestens jedoch 112,00 Euro.
  • Gebühr für Bauüberwachung und bis zu zwei Abnahmen:
    1,5 Promille der Baukosten, mindestens jedoch 56,00 Euro.
  • Gebühr für die Erteilung von Befreiungen, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen des Bebauungsplans:
    56,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Befreiung, Ausnahme oder Abweichung
  • Gebühr für einzutragende Baulasten:
    71,00 Euro bis 112,00 Euro pro Baulast

Baubeginn

Mit der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (Roter Punkt) begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so wird der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung erteilt.

Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher dem Baurechtsamt schriftlich mitzuteilen.