Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  • Wohngebäuden,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für die oben genannten baulichen Anlagen,

ausgenommen Sonderbauten, sofern die Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen. Die Vorhaben dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.

Außerdem wird das Kenntnisgabeverfahren beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen bei der Errichtung baulicher Anlagen

  • Vordruck "Kenntnisgabeverfahren"
  • Bauvorlagen (2-fache Ausfertigung):
    • Lageplan (§§ 4 und 5 LBOVVO)
    • Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1 LBOVVO)
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11 LBOVVO)
    • Bestätigung des Bauherrn/der Bauherrin, dass er/sie die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat (Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn/der Bauherrin und des Bauleiters/der Bauleiterin, soweit bestellt, sind einzutragen).
    • statistischer Erhebungsbogen bzw. Abgangsbogen

Erforderliche Unterlagen beim Abbruch baulicher Anlagen

  • Vordruck "Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren"
  • Bauvorlagen (zweifache Ausfertigung):
    • ein Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1:500,
    • die Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage,
    • die Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, dass er über die notwendige Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt, insbesondere über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen, sowie dass er über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt,
    • die Bestätigung des Bauherrn, dass er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt hat.

Verfahren

Die Bauvorlagen sind zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt sie dies dem Bauherrn und leitet die Unterlagen an das Amt für Bauen, Klima und Mobilität weiter. Sind die Unterlagen unvollständig, unterrichtet sie den Bauherrn über diesen Mangel.

Außerdem führt die Gemeinde die Benachrichtigung der Angrenzer durch. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn der Bauherr bereits die schriftliche Zustimmung aller Angrenzer vorgelegt hat.

Die Gemeinde leitet die Bauvorlagen - unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung - an das Amt für Bauen, Klima und Mobilität weiter, das gegebenenfalls über den Antrag auf Abweichung, Ausnahme und/oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entscheidet.

Gebühren

Für das Kenntnisgabeverfahren selbst fallen beim Landratsamt keine Gebühren an.

Baubeginn

Mit der Bauausführung darf begonnen werden

  • bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen,
  • bei sonstigen Vorhaben ein Monat

nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde.