Die in § 50 LBO (Landesbauordnung) aufgezählten Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung. Zu beachten ist jedoch, dass verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen insbesondere auch rechtskräftige Bebauungspläne, so dass das Bauvorhaben gegebenenfalls zwar keiner Baugenehmigung, dafür aber vielleicht einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Baurechtsamt!

Hier eine nicht abschließende Aufzählung verfahrensfreier Vorhaben:

Die Errichtung folgender Anlagen und Einrichtungen ist verfahrensfrei:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m,
  • Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
  • Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
  • Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Uußenbereich nur, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
  • Einfriedigungen im Innenbereich,
  • offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  • Stützmauern bis 2 m Höhe,
  • Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche,
  • vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
  • Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich. 

Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
  • durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. 

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, deren Errichtung bereits verfahrensfrei ist,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.