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Wichtige Begriffe im Altlastenrecht: Die nachfolgenden Begriffe sind in § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG definiert:

Altlastverdächtige Flächen

sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit bestehen.

Altlasten

liegen vor, wenn von Altablagerungen oder Altstandorten schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altstandorte

sind Grundstücke stillgelegter Betriebsanlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltrelevanten Stoffen umgegangen worden ist.

Altablagerungen

sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Deponien, Schuttplätze und ähnliches).

Schädliche Bodenveränderungen

sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Entsorgungsrelevante Belastungen

Dieser Begriff ist nicht im Bodenschutzgesetz verankert. Mit dem Begriff werden Schadstoffbelastungen bezeichnet, bei denen noch keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, die jedoch die Wiederverwertbarkeit von Erdaushub/Bauschutt einschränken.

Bitte beachten Sie, dass besonders der Begriff "Altlasten" in der Umgangssprache häufig in einem weitergehenden Sinne als nach § 2 Abs. 5 BBodSchG verwendet wird. Dies kann besonders bei Grundstückskaufverträgen zu Verwirrungen führen.