Anerkannte Nachsuchegespanne - Landesjagdverband

Es ist das gemeinsame Ziel, flächendeckend einsatzfähige und qualitativ hochwertige Nachsuchegespanne vorzuhalten und zu fördern.
Die aktuelle Liste der anerkannten Nachsucheführer im Land - nach Postleitzahlen sortiert - finden Sie unter folgendem Link:
Anerkannte Nachsuchegespanne - Landesjagdverband

Jagd an Sonn- und Feiertagen

Die Jagd ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich gestattet. Treibjagden sind jedoch gemäß § 6 Absatz 2 Feiertagsgesetz verboten. Treibjagden sind solche, bei denen mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen (§ 8 Abs. 3 JWMG).

Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Feiertagsgesetz:
Für die Durchführung von spontanen, nicht planbaren Treibjagden auf Schwarzwild bei Schneelage (gekreiste Wildschweine) hat das Landratsamt Bodenseekreis eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen erteilt.
Die vorherige Zustimmung des örtlich zuständigen Kreisjägermeisters ist hierbei einzuholen.

Badischer Jäger Überlingen:
Herr Boemans (KJM), Tel.: 0160 96479992, E-Mail: kjm@jaeger-ueberlingen.de
Jägervereinigung Tettnang:
Herr Baumann, Tel.:  0160 8953972

Hinweis:
Sollte der Kreisjägermeister nicht erreichbar sein, kann die Jagd mit maximal 15 Personen durchgeführt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung von Treibjagden an den folgenden Feiertagen kann nicht erfolgen:

  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und zweiter Weihnachtstag
  • Erscheinungsfest (6. Januar)

 Ausnahmegenehmigung für Treibjagden nach dem FTG (pdf) 

Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan (RobA)

Zum 1. April 2016 entfällt landesweit der Rehwildabschussplan (also auch für alle Jagdbezirke, welche sich bisher nicht am Modellprojekt RobA beteiligt haben). Treffen Sie daher mit Ihrem Verpächter/Ihrer Verpächterin eine entsprechende Vereinbarungen, sollte dies noch nicht geschehen sein.

Abschussplan Rotwild/Damwild/Gamswild

Das Kreisjagdamt genehmigt bis auf weiteres, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen (Jagdzeiten) für jeden Jagdbezirk je Jagdjahr den Abschuss von je zwei Stück Dam- und Gamswild. Außerhalb der Rotwildgebiete ist während der Jagdzeit der Abschuss des gesamten Rotwilds mit Ausnahme der Kronenhirsche genehmigt (§ 3 Abs. 1 Rotwild-VO).

Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss binnen drei Tagen schriftlich unter Angabe von Geschlecht, Alter und Stärkeklasse der unteren Jagdbehörde zu melden (§ 4 Rotwild-VO).

Forstamt

Telefon
+49 7541 204 5575
E-Mail
elmar.reisch@bodenseekreis.de
Zimmer
B 103, Albrechtstraße 67, Friedrichshafen