Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen
Die Einführung von Umweltzonen in einigen Städten Deutschlands hat beim Landratsamt für vermehrte Anfragen hinsichtlich Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen geführt.
Das seit 1. März 2008 bestehende Fahrverbot für Fahrzeuge, die keine Plakette (rot, grün, gelb) nach der Kennzeichenverordnung bekommen, wurde in immer mehr Gemeinden in Baden-Württemberg eingeführt. Im Bodenseekreis gibt es derzeit keine Umweltzone.
Weitere Informationen und die aktuelle Entwicklung können Sie der Internetseite des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg entnehmen. Dort finden Sie auch Karten etc. zu den in Baden-Württemberg existierenden Umweltzonen.
Ausnahmen für die Einfahrt in Umweltzonen ohne die erforderliche Plakette sind immer direkt bei der Behörde zu beantragen, welche die Umweltzone eingerichtet hat.
Bundesweit bedürfen keiner Ausnahme:
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 STVO wie Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Bundeswehr, etc., aber auch Fahrzeuge der Kranken- und Behindertenversorgung (Schwerbehindertenausweis, „aG“, „H“ oder „BI“),
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;
- Oldtimer, die ein ’H-Kennzeichen’ oder ein ’07-Kennzeichen’ führen.
In Baden-Württemberg sind zusätzlich folgende Ausnahmen möglich:
FALL 1 |
| Fall 2 |
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Hat die für die Umweltzone zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen, welche Fahrten
oder sonstige Spezialfahrten (z.B. Probe- und Überführungsfahrten, Fahrten mit PKW mit geregeltem Katalysator mit Schlüsselnummer 03, 04, 09, 11) freigibt? | Antrag auf Ausnahme im Einzelfall
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