Sie sind hier: Umwelt & Landnutzung > Luft & Immissionen > Umweltzonen > 

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Die Einführung von Umweltzonen in einigen Städten Deutschlands hat beim Landratsamt für vermehrte Anfragen hinsichtlich Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen geführt.

Das seit 1. März 2008 bestehende Fahrverbot für Fahrzeuge, die keine Plakette (rot, grün, gelb) nach der Kennzeichenverordnung bekommen, wurde in immer mehr Gemeinden in Baden-Württemberg eingeführt. Im Bodenseekreis gibt es derzeit keine Umweltzone.

Weitere Informationen und die aktuelle Entwicklung können Sie der Internetseite des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg entnehmen. Dort finden Sie auch Karten etc. zu den in Baden-Württemberg existierenden Umweltzonen.

Ausnahmen für die Einfahrt in Umweltzonen ohne die erforderliche Plakette sind immer direkt bei der Behörde zu beantragen, welche die Umweltzone eingerichtet hat.

Bundesweit bedürfen keiner Ausnahme:

  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 STVO wie Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Bundeswehr, etc., aber auch Fahrzeuge der Kranken- und Behindertenversorgung (Schwerbehindertenausweis, „aG“, „H“ oder „BI“),
     
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;
     
  • Oldtimer, die ein ’H-Kennzeichen’ oder ein ’07-Kennzeichen’ führen.

In Baden-Württemberg sind zusätzlich folgende Ausnahmen möglich:

FALL 1  

 

Fall 2

Hat die für die Umweltzone zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen, welche Fahrten

zur Versorgung der Bevölkerung mit

  • lebensnotwendigen Gütern
  • lebensnotwendigen Dienstleistungen

oder sonstige Spezialfahrten (z.B. Probe- und Überführungsfahrten, Fahrten mit PKW mit geregeltem Katalysator mit Schlüsselnummer 03, 04, 09, 11) freigibt?

Wenn die Festsetzungen einer Allgemeinverfügung für Sie zutreffen, müssen Sie lediglich o.g. Bescheinigung (Unmöglichkeit der Nachrüstung) mit sich führen.
Erlassene Allgemeinverfügungen fin-den Sie i.d.R. auf der Internetseite der betroffenen Stadt.

Antrag auf Ausnahme im Einzelfall
für Fahrten zur Wahrnehmung über-wiegend und unaufschiebbarer Einzel-interessen, z. B.

  • für notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den öffent-lichen Verkehr ausweichen können,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.


Die Ausnahmegenehmigung im Einzelfall kann für einzelne Tage oder befristet, jedoch max. nur für 1 Jahr, erteilt werden und ist bei der für die Umweltzone zuständigen Behörde zu beantragen.