Förderfähig sind Aktivitäten, welche der freien Landschaft im Allgemeinen, der Tier- und Pflanzenwelt, wie auch dem Landschaftsbild im Besonderen zugute kommen. Dazu gehören die Anpflanzung von Hecken in der freien Landschaft, die Neuanlage oder Wiederherstellung von Biotopen, die Renaturierung und Bepflanzung von Fließgewässern sowie die Nachpflanzung und Pflege von Obsthochstämmen.

In Betracht kommen auch weitere Vorhaben, welche die ökologischen Bedingungen in der freien Landschaft erhalten und verbessern. Auch landwirtschaftliche Vorhaben, welche eine umweltgerechte Landbewirtschaftung, einen verbesserten Umweltschutz und eine gute Öffentlichkeitsarbeit beinhalten, können gefördert werden. Dazu zählen insbesondere: die Umrüstung landwirtschaftlicher Eigenverbrauchs-Tankstellen und von Sprühgeräten, die landschaftsgerechte Eingrünung von Fahrsilos, die umweltschonende Gewässerunterhaltung mit dem Mähkorb oder von Hand, die Förderung von Nützlingen, wie auch die Anschaffung von Mähgeräten für die Biotoppflege. Ebenso förderungsfähig sind Weidezäune und Unterstände für die Offenhaltung von steilen Hanglagen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen nicht aus einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung (Ausgleichsmaßnahme) heraus durchzuführen sind. Ferner dürfen bei landwirtschaftlichen Vorhaben keine Landes- und/oder EU-Förderungen wie MEKA für dieselbe Maßnahme erfolgen.

Antragsberechtigt sind Landwirte und landwirtschaftliche Verbände sowie Kommunen, Vereine/Verbände und Sonstige, welche Grundstücke in der freien Landschaft bewirtschaften oder pflegen beziehungsweise die Trägerschaft für eine Pflegemaßnahme übernehmen wollen.

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