Liegenschafts-/Katastervermessungen

Dies sind Vermessungen, in denen neue Flurstücksgrenzen gebildet werden oder eine Veränderung der Nutzung eines Flurstücks erfasst wird. Jeder, der z. B. einen Teil eines Flurstücks verkaufen will, muss zuerst eine Vermessung durchführen lassen, in der der neue Grenzverlauf festgelegt wird. Die Ergebnisse der Vermessung werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Danach kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.

Flurstückszerlegung

Wird ein Grundstück in seiner Form verändert, z. B. durch Zukauf von Fläche(n) des Nachbargrundstückes, benötigen Sie außer eines notariellen Kaufvertrags auch eine Vermessung. Gleiches gilt, wenn Sie ein Grundstück aufteilen wollen, z. B. um einen weiteren Bauplatz zu erhalten.

Ergebnis einer solchen Vermessung ist ein Veränderungsnachweis. Erst nach dessen Fertigung durch das Vermessungsamt ist ein grundbuchmäßiger Vollzug eines (Grundstück-)Kaufvertrags möglich.

Grenzfeststellung

Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dabei werden die Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters zentimetergenau in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzzeichen können wiederhergestellt und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage überprüft werden. 

Gebäudeaufnahme

Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass neue Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen sind. Aus diesem Grund ist eine Einmessung erforderlich, wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde.

Umlegungen nach dem Baugesetzbuch

Bei Umlegungen werden aus den bisherigen Grundstücken neue nach Lage, Form und Größe sinnvoll gestaltete Bauplätze gebildet. Grundlage der Umgestaltung ist ein gültiger Bebauungsplan.

Vermessung langgestreckter Anlagen

Langgestreckte Anlagen sind Straßen, Wege, Gewässer, Bahnen und Dämme, die nach deren Fertigstellung, Verlegung oder Verbreiterung vermessen werden müssen.

Vermessungstechnische Gutachten

Solche Gutachten werden auf Antrag von Grundstückseigentümern oder Gerichten erstellt. Dabei ist der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken amtlich festzustellen. Gebäude und sonstige bauliche Einrichtungen, wie Mauern und Zäune, sind in Bezug auf die Grundstücksgrenze einzumessen und die entsprechenden Nachweise zu führen.

Einmessung von Nutzungsarten und topographischen Gegenstände

Zusätzlich zu möglichen Gebäuden ist die Einmessung der tatsächlichen Nutzung (z. B. Gebäude- und Freifläche Wohnen, Grünanlage, Ackerland) und topographische Gegenstände (z. B. Brücken, Böschungen, Mauern) vorzunehmen.

Vermessungsamt

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