Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Naturnahe Uferbereiche wirken positiv auf Bäche und Flüsse und sind Voraussetzung, um monotone Vorfluter wieder zu lebendigen Gewässern zu entwickeln. Gewässerrandstreifen, die nicht oder nur extensiv genutzt werden, schaffen Raum für strukturreiche Ufer.

Gemäß § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg, vom 3. Dezember 2013 ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Diese Gewässer sind nicht im Amtlichen Digitalen Gewässernetz AWGN enthalten. In Einzelfällen sind Abweichungen möglich.

Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:

  • der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von 5 Metern,
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
  • die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von 5 Metern ab dem 1. Januar 2019,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • das Entfernen von Bäumen und Sträuchern,
  • die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen.

Es ist zu beachten, dass auch Nebenanlagen i. S. von § 14 (1) BauNVO sowie Garagen und Stellplätze und befestigte Wege nicht zulässig sind.

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Weitere Informationen

Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetzes (AWGN):
http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de