Patentpflicht

Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
 

Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:

  • Kategorie A:
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
     
  • Kategorie D:
    Segelfahrzeuge
    Für Segelfahrzeuge mit Motor, deren Maschinenleistung 4,4kW übersteigt, ist zusätzlich das Patent der Kategorie A erforderlich.

Erwerb eines Bodenseeschifferpatents

Der Bewerber muss:

  • das Mindestalter erreicht haben
    18 Jahre für die Kategorie A = Motorboote
    14 Jahre für die Kategorie D = Segelboote
     
  • körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh-, und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
     
    Information zur Anerkennung von ärztlichen Zeugnissen für die Prüfung zum Bodenseeschifferpatent:
    Bei der Vorlage des Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder Seeschifffahrtsstraßen kann auf ein ärztliches Zeugnis verzichtet werden, wenn die Scheine nicht älter als ein Jahr sind. Bei der Vorlage des Sportküstenschifferschein (SKS) muss ein ärztliches Zeugnis mit vorgelegt werden. Grundlage hierfür ist, dass beim SKS kein ärztliches Zeugnis verlangt wird, da der Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen als Basis für den SKS gilt. Alternativ können die Patentbewerber den Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen, welcher nicht älter als ein Jahr ist, als Nachweis für das ärztliche Zeugnis vorlegen. Bei einer Patenterweiterung mit Prüfung beim Schifffahrtsamt wird kein erneutes ärztliches Zeugnis verlangt.
     
  • persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
  • Für Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Österreich oder der Schweiz ist für die Prüfungsabnahme die jeweilige nationale Behörde zuständig:  
    -  Österreich: Bezirkshauptmannschaft Bregenz 
    -  Schweiz: Kanton des Wohnsitzes. 
    Die Prüfung kann in diesem Fall nicht in Deutschland abgelegt werden.

Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Inhabern

  • des DSV-A-Scheins, ausgestellt bis 31.03.1989, oder
  • des Sportbootführerscheins mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
  • des Sportküstenschifferscheins

werden die praktische Segelbootprüfung und die theoretischen Segelfragen anerkannt.
 

Inhabern

  • des Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor oder
  • des Sportküstenschifferscheins

wird die praktische Motorbootprüfung anerkannt.
 

Die Befähigungsnachweise sind in Kopie (beidseitig) dem Antrag beizulegen oder am Prüfungstag der Prüfungskommission vorzulegen.

Erteilung des Bodenseeschifferpatents

Das Patent wird erteilt, wenn die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden oder nachgewiesen ist und alle Unterlagen komplett vorliegen. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden oder bei derselben Prüfungsbehörde abgelegt sein.

Das Patent wird nicht am Prüfungstag ausgegeben. Es wird per Post zugesandt.

Nichtbestehen der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 2 Wochen wiederholt werden. Bei der Theorie müssen entweder der Allgemeine Teil, die Segel-Fragen oder beides wiederholt werden (Wiederholung einzelner Sachgebiete ist nicht möglich). Die Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten mit Erfolg wiederholt sein.

Die Anmeldung zur Wiederholung der theoretischen Prüfung erfolgt telefonisch oder per Mail unter schifffahrtsamt@bodenseekreis.de.