Lichterführung
Alle Fahrzeuge müssen bei Nacht und unsichtigem Wetter Lichter führen, welche ein gleichmäßiges ununterbrochendes Licht werfen.
Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.
LED-Laternen dürfen in Deutschland nur dann angebracht werden, wenn diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSO) zugelassen sind. Erkennbar sind die zugelassenen Leuchten an der Kennzeichnung "BSH".
Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung über 4,4 kw (6 PS) sind folgende Lichter vorgeschrieben:
Topplicht (Buglicht) | weiß | Abstrahlwinkel 225° |
Seitenlichter backbord steuerbord | rot grün | Abstrahlwinkel 112,5° |
Hecklicht | weiß | Abstrahlwinkel 135° |
Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung unter 4,4 kw oder ohne Maschinenantrieb genügt ein weißes Rundumlicht.
Die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammenfassung der Lichter sind in einem Merkblatt dargestellt!
